Hausverbot - Der Leiter einer ARGE kann gegenüber einem Leistungsberechtigten, der in den Diensträumen extrem ausfallend geworden ist, ein Hausverbot aussprechen und dessen sofortige Vollziehung anordnen. Für Beratungsbedarf muss der Leistungsberechtigte konkrete Termine vereinbaren.

Der Sachverhalt

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, war der unbestritten leistungsberechtigte Bürger immer wieder unaufgefordert in der Arbeitsbehörde erschienen, hatte die Mitarbeiter belästigt und war permanent gegen sie ausfällig geworden, wobei er in den Räumlichkeiten herumschrie. Er drohte den Angestellten mit Selbstmord, falls seinem Begehren nicht umgehend Folge geleistet würde. Woraufhin der Leiter der Arge dem nicht mehr zu bändigenden Randalierer schließlich wegen seines extrem störenden Verhaltens ein Hausverbot aussprach.

Richter: Betreten der Arge nur noch nach Termin-Vereinbarung gestattet

Zu Recht, wie das Gericht entschied. "Wegen der nachgewiesenen Gefahr wiederholter Störungen durch das Verhalten des Antragstellers überwiegt das öffentliche Interesse an einem reibungslosen Dienstablauf innerhalb der Arbeitsbehörde gegenüber dem privaten Interesse des Arbeitssuchenden an dem individuellen Zugang zu den Diensträumen", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Wird aber die Nutzung eines Grundstücks zu öffentlich-rechtlichen Zwecken gestört, so stellen die im Öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Beseitigung der Beeinträchtigung dar. Dazu gehört auch der Erlass eines Hausverbots gegenüber den störenden Personen.

Beratung weiterhin gewährleistet

Bestehe trotzdem Beratungsbedarf, gäbe es laut Gericht ja weiterhin die Möglichkeit, einen konkreten Termin vorher zu vereinbaren. Dem Betroffenen sei zuzumuten, das Gebäude der Arge nur nach Terminabsprache zu betreten. Und deren Mitarbeiter werden so in die Lage versetzt, alle notwendigen Vorkehrungen für ein Erscheinen des renitenten Antragstellers zu treffen.

Rechtsgrundlagen:
VwGO § 40 Abs. 1 S. 1
SGG § 51
SGB II § 44b

Gericht:
VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 23.02.2010, Az. 4 L 103/10

Quelle: Rechtsindex | Deutsche Anwaltshotline