Um die Wunde nach einer Brust-OP zu spülen, nahm eine Ärztin versehentlich ein Reinigungsmittel. Die operierte Frau erlitt hierdurch Verätzungen und mehrere Stunden heftige Schmerzen. Die Versicherung speiste sie mit 500 € Schmerzensgeld ab, zu Unrecht.

Für Betriebswege gilt ebenso wie für Arbeitswege, dass grundsätzlich nur der direkte Weg zum Ziel versichert ist. Was aber, wenn man sich aufgrund Unachtsamkeit verfährt, die falsche Straße nimmt und in entgegengesetzter Richtung fährt?

Eine Freundschaft, die von wechselseitigen Hilfeleistungen geprägt ist, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Wird Hilfe freiwillig und unentgeltlich angeboten, spricht das allein schon gegen eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit.

Mit Abschluss einer Fahrrad-Diebstahlversicherung wird in der Regel nur der Diebstahl des Fahrrades selbst versichert. Nicht versichert ist der Diebstahl eines einzelnen Bauteils des Fahrrads, so das Urteil des AG München.

Beim Slippen einer Segelyacht zählt es zu den Sorgfaltspflichten der Werft, vor dem Zuwasserlassen eine Überprüfung der Seeventile vorzunehmen, auch wenn der abwesende Bootseigner versichert hat, dass diese geschlossen sind.

Verbraucherin erhält nach Widerruf eines Rentenversicherungsvertrages "Flex Leben" der TARGO Lebensversicherung AG ihre Beiträge ohne Stornoabzug zurück.

Die Klage der Krankenversicherung eines Hufschmieds gegen eine Pferdebesitzerin wegen eines behaupteten Huftritts war erfolglos. Die Aussage des Hufschmieds, er sei sich "ziemlich" sicher, dass seine Verletzung durch das Pferd verursacht worden sei, konnte dass Gericht nicht überzeugen.

Das Sozialgericht Chemnitz hat mit Urteil entschieden, dass die gesetzliche Krankenkasse die Kosten für eine Fettabsaugung (Liposuktion) im Bereich beider Oberschenkel der Klägerin übernehmen muss.

Ein Skifahrer auf der Piste rutschte in zwei unschuldige Wintersportler hinein und verletzte diese schwer. Diese müssen nun einen Teil ihres Schadens selbst bezahlen, da sie keinen Skihelm trugen. Das entschied mit Urteil das OLG in München.

In einem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz wurde entscheiden, dass eine Badeprothese mit einem Schaft in Silikonlinertechnik grundsätzlich nicht auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden kann.