Urteile aus dem Versicherungsrecht
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Vorsicht, wenn Versicherer die Leistungen nach Tabellenwert kürzen wollen
Der Wegfall „des Alles-oder-Nichts-Prinzips“ war einer der Kernpunkte bei der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) zu Beginn dieses Jahres. Ab 2009 gelten die Bestimmungen auch für Verträge, die vor dem 1. Januar 2008 geschlossen wurden. Die Konsequenz: Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers darf der Versicherer seine Leistungen nicht mehr, wie bisher, komplett verweigern.
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Karlsruhe/Berlin (DAV) Wenn ein Ehegatte mit seinem Pkw den Pkw des anderen Ehegatten beschädigt, hängt schnell der Haussegen schief. Noch größer wird der Ärger, wenn dann die Haftpflichtversicherung Ansprüche des anderen Ehegatten zurückweist.
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Karlsruhe/Berlin (DAV) Fahrraddiebstähle sind in den meisten Städten leider an der Tagesordnung. Selbst die Verwendung hochwertiger Schlösser bietet häufig keinen wirksamen Schutz. Wie gut, wenn man dann wenigstens versichert ist. Dabei wird aber häufig übersehen, dass der Schutz durch eine im Rahmen der Hausratversicherung abzuschließende Versicherung von Fahrrädern erheblichen Einschränkungen unterliegt.
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In der privaten Krankenversicherung haben verschiedene Versicherungsgesellschaften in den letzten Jahren versucht, durch einseitige Klauseländerungen in bestehenden Altverträgen die Leistungspflicht für aus ihrer Sicht überhöhte Abrechnungen von Ärzten einzuschränken. Diese Klauseln wurden unter der Überschrift: „Preisliche Angemessenheit“ eingeführt.
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Berlin/Karlsruhe (DAV). Viele Menschen sichern ihre minderjährigen Kinder durch eine so genannte Invaliditätszusatzversorgung ab. In einem Teil dieser Bedingungen wird u. a. ein Versicherungsschutz nicht nur durch Unfall eingetretene Invalidität versprochen, sondern darüber hinaus auch für eine Invalidität auf Grund einer schweren Krankheit. In einigen Verträgen war allerdings der Versicherungsschutz ausgenommen worden für eine Invalidität, die ganz oder überwiegend auf Grund angeborener oder solcher Krankheiten, die im ersten Lebensjahr in Erscheinung getreten sind, eingetreten ist.
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Berlin/Karlsruhe (DAV). Private Krankenversicherungen werden häufig so abgeschlossen, dass nur ein Ehepartner Versicherungsnehmer und der andere mitversicherte Person ist. Dies kann zu Problemen führen, wenn der bloß mitversicherte Ehepartner Kosten für ärztliche Behandlungen unmittelbar vom Krankenversicherer erstattet haben möchte. Wenn der Krankenversicherer dies ablehnt mit der Begründung, nur der Versicherungsnehmer habe die entsprechenden Rechte, sollte dies der mitversicherte Ehepartner nicht hinnehmen, rät die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 10. Oktober 2007 (AZ: IV ZR 37/06).
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