Nebenwirkung - Ein Patient hat gegen einen Arzneimittelhersteller keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn die Beschwerden als Nebenwirkungen des Medikamentes aufgetreten sind und diese im Beipackzettel benannt wurden.

Darüber informieren die Medizinrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweisen auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. Oktober 2008 (AZ: 7 U 200/07)

Nach einer Halswirbeloperation erhielt eine Patientin ein Medikament, das nach ihren Angaben massive Nebenwirkungen hatte. Bei der Frau traten unter anderem Bluthochdruck, Haarausfall und eine Bauchspeicheldrüsenentzündung auf. Eine Odyssee von Arzt zu Arzt war die Folge, am Ende standen eine bleibende Schädigung der Niere und Bauchspeicheldrüse. Die Frau klagte auf Schadensersatz.

In beiden Instanzen wurde ihre Klage abgewiesen

Die Richter der ersten Instanz hatten das damit begründet, dass die Klägerin das Medikament stark überdosiert habe. Die Richter der zweiten Instanz argumentierten anders: Selbst wenn die Frau das Medikament korrekt dosiert eingenommen hätte und sie tatsächlich an den geschilderten Beschwerden gelitten habe, bräuchte der Hersteller nicht zu zahlen. Das Arzneimittelgesetz sehe eine Haftung nur für solche Schäden vor, die "ein vertretbares Maß" überstiegen. Für bekannte und bei Zulassung der Medikamente als vertretbar angesehene Nebenwirkungen bestehe keine Haftung.

Rechtsgrundlagen:
BGB § 823 , AMG § 5 , AMG § 25

Quelle: Deutscher Anwaltverein