Leistungserschleichung - Täuscht ein Versicherungsnehmer Pflegebedürftigkeit vor, so ist die Versicherung berechtigt, sowohl die Pflege- als auch die Krankenversicherung fristlos zu kündigen.

So entschied das Oberlandesgericht Koblenz am 14. November 2008 (AZ: 10 U 592/07), wie die Medizinrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen.

Der Fall:

Nach einem Dienstunfall im Jahre 1995 wurde ein damals 51-jähriger Mann dienst-, arbeits- und erwerbsunfähig eingestuft. Er litt unter Depressionen und einer so genannten Pseudodemenz. Ab 1999 erhielt der Mann Pflegeversicherungsleistungen für Pflegestufe I, ab 2000 für Pflegestufe II. Für die Einordnung in die höhere Pflegestufe hatte die Krankenversicherung mehrere Gutachter beauftragt, da Zweifel am Grad der Pflegebedürftigkeit aufgekommen waren. Ein Jahr später erhielt die Versicherung den Hinweis, dass der Patient seine Pflegebedürftigkeit nur vortäusche. Ein erneut beauftragter Gutachter kam nun auch zu dem Ergebnis, dass die Pflegebedürftigkeit nur vorgetäuscht sei. Daraufhin kündigte die Versicherung die Kranken- und Pflegeversicherung des Mannes fristlos. Der Patient klagte.

Die Richter gaben der Versicherung Recht.

Auch wenn der Versicherungszweig der beklagten Versicherung zu jenen gehöre, denen wegen ihrer sozialen Funktion eine Vertragsauflösung fremd ist, sei dies dennoch möglich. Voraussetzung sei, dass der Versicherungsnehmer die Interessen des Versicherers besonders schwer verletzt habe. Die Erschleichung von Versicherungsleistungen wie im vorliegenden Fall gehöre eindeutig dazu. Auch erklärten die Richter es für rechtens, dass die Beklagte nicht nur die Pflege- sondern auch die Krankenversicherung gekündigt habe. Ein Aufrechterhalten des Vertragsverhältnisses sei vor dem Hintergrund der verübten Täuschung unzumutbar. Gerade Krankenversicherungen seien auf die wahrheitsgemäßen Angaben ihrer Mitglieder angewiesen.

Rechtsgrundlagen:
VVG § 8
VVG § 178i
BGB § 124

Quelle: Deutscher Anwaltverein