Unfallversicherung - Wenn bei einem Zeltlager Spiel- und Spaßaktivitäten wie Nachtwanderungen und Lagerfeuer im Vordergrund stehen, handelt es sich um keine Ausbildungsveranstaltung sondern um eine reine Freizeitveranstaltung die nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht.

Der Fall:
Der damals 11jährige Kläger war Mitglied der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft (DLRG). Pfingsten 2006 nahm er an einem von der DLRG organisierten Zeltlager für Kinder und Jugendliche von 8 bis 14 Jahren teil. Dabei erlitt er einen Unfall mit Verletzungen an Lippe und Gebiss, als ihm eine Mineralwasserflasche zugeworfen wurde, die er nicht auffangen konnte. Die Unfallkasse Rheinland-Pfalz lehnte eine Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Sozialgericht Speyer zunächst Erfolg. Auf die Berufung der Unfallkasse hob das Landessozialgericht das zusprechende Urteil jedoch wieder auf. Zwar stehen Personen, die an Ausbildungsveranstaltungen in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen wie der DLRG teilnehmen, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei dem Zeltlager hat es sich jedoch nicht um eine Ausbildungsveranstaltung in diesem Sinne, sondern um eine reine Freizeitveranstaltung gehandelt, bei der Spiel- und Spaßaktivitäten wie Nachtwanderungen und Lagerfeuer im Vordergrund gestanden haben.

Gericht:
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 25.05.2009 - L 2 U 25/08

Redaktion Rechtsindex | Landessozialgericht Rheinland-Pfalz