Pkw-Besitzer, die ihren Wagen nicht verschließen, handeln daher grob fahrlässig und setzen ihren Versicherungsschutz aufs Spiel, weiß die Hamburg-Mannheimer Sachversicherung.

Auch Vergesslichkeit gilt nicht als Entschuldigung. Die Richter des Oberlandesgerichts Koblenz bewerteten dies sogar als "unentschuldbare Pflichtverletzung".

Der Fall:


Ein Fahrer hatte vergessen, seinen Pkw zu verriegeln und den Schlüssel nebst Fahrzeugschein im Wagen zurückgelassen. Obwohl ihm später in der Nähe seines Fahrzeugs zwei Männer auffielen, hielt der achtlose Wageninhaber eine Kontrolle für unnötig. Wenig überraschend wurde das Auto über Nacht gestohlen.

Die Kaskoversicherung weigerte sich daraufhin, den entstanden Schaden zu ersetzen

Der Bestohlene war jedoch der Ansicht, sein Fahrzeug wäre selbst im abgeschlossenen Zustand entwendet worden und klagte sich durch alle Instanzen, um eine Entschädigung für den erlittenen Verlust zu erreichen. Doch auch die obersten Koblenzer Richter konnten seiner Argumentation nicht folgen: Der Kläger habe seine Pflicht zum sorgfältigen Umgang mit dem versicherten Gegenstand besonders schwerwiegend verletzt und durch sein Verhalten einen Schadenfall geradezu provoziert.

Gericht:
OLG Koblenz, Az.: 10 U 1243/08

Quelle: Hamburg-Mannheimer Sachversicherung