Lebensversicherung - Verschweigt ein Versicherungsnehmer bei Abschluss seiner Kapitallebensversicherung eine frühere oder aktuelle Alkoholabhängigkeit und deren mögliche gesundheitliche Folgen, gefährdet er unter Umständen den Anspruch auf die Leistung, weiß die Hamburg-Mannheimer Leben.

Der Fall:
So geschehen im Fall eines Mannes, der mehrfach wegen seiner Alkoholprobleme in ärztlicher Behandlung und stationärer Entwöhnung war, diese Angaben jedoch in seinem Versicherungsantrag verschwiegen hatte. Nachdem der Mann verstorben war, erfuhr die Versicherung von dessen gesundheitlicher Vorbelastung. Das Unternehmen sah sich arglistig getäuscht und zahlte die Todesfallleistung nicht aus.

Die Entscheidung:
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte diese Entscheidung und machte deutlich, dass die Frage nach ärztlichen Behandlungen im Versicherungsvertrag eindeutig formuliert und der Versicherte zur vollständigen sowie wahrheitsgemäßen Auskunft verpflichtet sei. Somit war die Versicherung von ihrer Leistungspflicht befreit

Rechtsgrundlagen:
VVG § 22
BGB § 123

Gericht:

OLG Hamm, Urteil vom 17.08.2007, Az. 20 U 26/07

Quelle: Hamburg-Mannheimer Versicherung, ein Unternehmen der ERGO Versicherungsgruppe