Nach einem Unfall sind Verletzungen teilweise so schwer, dass der Beruf eine Zeit lang nicht wie gewohnt ausgeübt werden kann. Dann zahlt die Versicherung ein Krankentagegeld. Sie darf in solch einem Fall aber nicht vorschreiben, dass der Verunfallte mit geringen Änderungen der gewohnten Arbeitsabläufe seinen Beruf weiter ausüben könne.

Dies entschied in höchster Instanz der Bundesgerichtshof im Urteil vom 20. Mai 2009 (AZ: IV ZR 274/06)


Eine selbstständige Werbekauffrau hatte gegen ihre Versicherung geklagt, da diese die Zahlung des Krankentagegeldes eingestellt hatte. Die Klägerin war darauf hingewiesen worden, dass sie mit einer Umorganisation der Abläufe durchaus ihre Arbeit wiederaufnehmen könne. ARAG Experten weisen aber darauf hin, dass bei einem Krankentagegeld die bisherige Tätigkeit in ihrer konkreten Ausprägung gedeckt sei. Bei einer Berufsunfähigkeit hingegen sei auch die Ausübung eines anderen Berufs möglich und könne daher von den Versicherungen angeführt werden.

Unklarheit besteht auch nach dem Urteil des Bundesgerichtshof in einer Sache:

Was ist, wenn die Versicherung die Übernahme der Kosten, die für die Umorganisation anfallen, anbietet?
Da im vorliegenden Fall kein entsprechendes Angebot vorlag, hatte der Bundesgerichtshof nicht darüber geurteilt.

Quelle: ARAG AG
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