Unrichtige oder unvollständige Angaben bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung können zu einem bösen Erwachen führen, wenn es später zum Versicherungsfall kommt.

Der Sachverhalt

Die Klägerin aus Osnabrück hatte im März 2016 eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Im August 2017 wollte sie die Versicherung in Anspruch nehmen. Die Versicherung erklärte stattdessen die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung und behauptete, die Klägerin habe bei Vertragsabschluss Vorerkrankungen verschwiegen.

Bei Vertragsabschluss hatte die Klägerin – so ihr Vortrag vor Gericht – mitgeteilt, dass sie 18 Jahre zuvor einen Reitunfall erlitten habe und seitdem das eine Bein verkürzt sei, so dass sie eine Schuherhöhung tragen müsse. Nicht erwähnt hatte sie hingegen, dass sie 2012 wegen zunehmender Schmerzen einen Orthopäden aufgesucht hatte, 2013 wegen eines Hexenschusses zwei Tage lang arbeitsunfähig war und Anfang 2016 zwei Monate lang Krankengymnastik verordnet bekommen hatte.

Die Entscheidung

Durch das Verschweigen dieser Fakten habe sie den unzutreffenden Eindruck erweckt, dass sie in dieser Zeit beschwerdefrei gewesen sei, so der Senat des Oberlandesgerichts Oldenburg, der sich damit dem Urteil erster Instanz des Landgerichts Osnabrück anschloss.

Die Klägerin könne daher aus der Berufsunfähigkeitsversicherung keine Ansprüche herleiten, weil die Versicherung zu Recht die Anfechtung des Vertrages erklärt habe. Es sei auch nicht glaubhaft, dass die Klägerin bei Unterzeichnung des Vertrages – während des Zeitraumes, in dem sie die Krankengymnastik wahrnahm – an die letzten Arztbesuche gar nicht mehr gedacht habe und die beklagte Versicherung quasi "aus Versehen" nicht vollständig über ihren Gesundheitszustand aufgeklärt habe. Die Klägerin hat nach einem Hinweis des Senats ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts zurückgenommen

Gericht:
Oberlandesgericht Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 20.08.2018 - 5 U 120/18

OLG Oldenburg, PM 53/2018

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