Vorsicht, wenn Versicherer die Leistungen nach Tabellenwert kürzen wollen

Der Wegfall „des Alles-oder-Nichts-Prinzips“ war einer der Kernpunkte bei der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) zu Beginn dieses Jahres. Ab 2009 gelten die Bestimmungen auch für Verträge, die vor dem 1. Januar 2008 geschlossen wurden. Die Konsequenz: Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers darf der Versicherer seine Leistungen nicht mehr, wie bisher, komplett verweigern.

 

Der Versicherer darf lediglich die Leistungen entsprechend der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers kürzen. Die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) warnt davor, dass die Versicherungsgesellschaften durch so genannte von ihnen erstellte Leistungstabellen, den Schadensersatz für die Betroffenen kürzen wollen.

„Die Werte, die zurzeit in der Öffentlichkeit kursieren, entsprechen weder dem Gesetz, noch beruhen sie auf Rechtsprechung. Sie dienen ausschließlich den Vorstellungen der Versicherer“, betont Rechtsanwältin Monika Maria Risch, Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des DAV. Die Versicherungsunternehmen würden bereits seit einigen Monaten Leistungstabellen erstellen und veröffentlichen, in denen der Grad des Verschuldens durch prozentuale Angaben „beziffert“ werde.

„Dabei geht es darum, Schadensfälle günstig für die Versicherer zu regulieren“, führt die Berliner Rechtsanwältin Risch weiter aus. Dabei sei zu bedenken, dass die Agenten, die die Versicherungsverträge vermittelt haben, häufig vom Versicherer bezahlt würden und somit in deren „Lager“ stünden.

„Wenn eine Vereinbarung mit der Versicherung über die Höhe der Leistungen nicht möglich ist, muss notfalls die vollständige Leistung eingeklagt werden“, erklärt Risch. So stelle die Weigerung den Schaden voll zu übernehmen eine Vertragsverletzung dar. Daher dürfte in den meisten Fällen die Rechtschutzversicherung für die Kosten solcher Klagen aufkommen. Die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des DAV rät Versicherten, die im Leistungsfall ihrer Versicherung mit dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit konfrontiert werden und denen eine prozentuale Kürzung der Leistung von der Versicherung ausgestellt wird, zur Vorsicht. In jedem Fall sollte man den Rat eines in Versicherungsrechtsfragen versierten Anwalts in Anspruch nehmen. Diese findet man für das gesamte Bundesgebiet unter www.davvers.de

Pressemitteilung vom 05.11.2008 der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht