BGH vom 12. Dezember 2007 – IV ZR 130/06

In der privaten Krankenversicherung haben verschiedene Versicherungsgesellschaften in den letzten Jahren versucht, durch einseitige Klauseländerungen in bestehenden Altverträgen die Leistungspflicht für aus ihrer Sicht überhöhte Abrechnungen von Ärzten einzuschränken. Diese Klauseln wurden unter der Überschrift: „Preisliche Angemessenheit“ eingeführt.

Die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) weist in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12. Dezember 2007 (AZ: – IV ZR 130/06 -) hin.

In diesem Verfahren hat der Bundesgerichtshof verschiedene derartige Klauseländerungen in bestehenden Verträgen für unzulässig erklärt, weil es keine entsprechende Rechtsgrundlage für eine derartige Änderung im bestehenden Vertrag gibt.

Dies bedeutet für alle Verträge, die vor November 2003 abgeschlossen worden sind, dass nicht einseitig durch den Versicherer im Nachhinein entsprechende Klauseln eingeführt werden können. Es verbleibt vielmehr bei der alten Rechtsprechung des BGH zu diesen Verträgen, wonach die Frage der preislichen Angemessenheit dort nicht geregelt ist. Für Neuverträge gilt diese Rechtssprechung nicht.

"Diese Entscheidung sollten alle Kunden mit Altverträgen zur Kenntnis nehmen. In diesen Verträgen kann der Versicherer nur sehr eingeschränkt seine Leistungspflicht in den Versicherungsbedingungen im Nachhinein einschränken" , erklärt Rechtsanwalt Martin Wendt, Leiter des Arbeitskreises Personen- und Krankenversicherung in der DAV-Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht . Im Zweifel sollte, falls es Probleme mit der Erstattung derartiger Rechnungen mit dem privaten Krankenversicherer gibt, hierzu der Rat eines Fachmanns eingeholt werden.

Pressemitteilung vom 12.02.2008 der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht

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