Es sollte eine unvergessliche Hochzeitsfeier werden, die jedem in Erinnerung bleibt. 20 sog. "Himmelslaternen" wurden gezündet und stiegen empor. Doch einige dieser fliegenden Laternen suchten sich einen anderen Weg und setzten zwei angrenzende Gebäude in Brand.

Der Sachverhalt

Am Abend des 11.07.2009 brannten zwei Gebäude in der Innenstadt von Dieburg. Zur selben Zeit fand in einer Entfernung von ca. 100 Metern Luftlinie eine Hochzeitsfeier statt. Kurz vor dem Brand wurden dort 20 sog. "Himmelslaternen gezündet.

Die Veranstalter der Feier - der Bräutigam und die Mutter der Braut - hatten sich sowohl bei der Flugsicherung als auch beim Ordnungsamt der Stadt Dieburg über die Zulässigkeit der Verwendung der Laternen erkundigt. Vom Ordnungsamt waren sie vor der Verwendung wegen der damit einhergehenden Brandgefahr gewarnt worden. Ein allgemeines Verbot der Verwendung von Himmelslaternen bestand zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Die Verwendung von "Himmelslaternen" wurde in Hessen durch die BallonLGefAbwV HE (Gefahrenabwehrverordnung gegen das Aufsteigenlassen von ballonartigen Leuchtkörpern) vom 16.07.2009 verboten. In anderen Bundesländern gibt es heute ähnliche Verbote.

Die Versicherung ersetzte den Gebäudeeigentümern den durch den Brand entstandenen Schaden, der sich nach ihrer Behauptung auf rund 300.000,-- € belief. Mit der vorliegenden Klage nimmt die Versicherung die Beklagten als Veranstalter der Hochzeitsfeier mit der Begründung auf Regress in Anspruch, der Brand sei durch die auf der Hochzeitsfeier entzündeten Himmelslaternen entstanden.

Vorinstanz hat die Klage abgewiesen

Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung eines Teils der Hochzeitsgäste abgewiesen, weil nicht nachgewiesen sei, dass die Beklagten an der Entzündung der Himmelslaternen beteiligt gewesen oder hierfür sonst verantwortlich seien.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Az. 24 U 108/14)

Zu Unrecht wie das Oberlandesgericht Frankfurt nun entschied und erklärte den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt. Die Beklagten seien für den Brand und den daraus entstandenen Schaden an den Gebäuden verantwortlich, weil Ihnen eine Verkehrssicherungspflichtverletzung anzulasten sei.

So habe die Mutter der Braut eingeräumt, die Himmelslaternen erworben und zur Hochzeitsfeier mitgebracht zu haben. Dem Bräutigam sei vorzuwerfen, dass er es als Mitorganisator des Festes unterlassen habe, das Aufsteigenlassen der Laternen zu unterbinden. Und dies obwohl beide Beklagten noch am Tag vor der Hochzeit vom Ordnungsamt auf die besondere Gefährlichkeit der Himmelslaternen hingewiesen worden seien.

Brand der Gebäude wurde durch die Himmelslaternen verursacht

Nach der Beweisaufnahme sei auch davon auszugehen, dass der Brand der Gebäude durch die auf der Hochzeitsfeier gezündeten Himmelslaternen verursacht worden sei. So hätten mehrere Zeugen den Laternenflug gesehen und beobachtet, dass eine der Laternen in den Hof einer angrenzenden Straße niedergegangen sei, ohne dort jedoch Schaden anzurichten, bevor eine weitere Laterne in der Luft zu brennen begonnen habe, dann über der späteren Brandstelle heruntergefallen sei, wo es dann auf einer Terrasse angefangen habe zu brennen. Von dort aus habe sich das Feuer schlagartig über das Holzgebälk des Hauses ausgebreitet.

Gericht:
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24.07.2015 - 24 U 108/14

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