Bundesgerichtshof vom 26. September 2007 - IV ZR 252/06

Berlin/Karlsruhe (DAV). Viele Menschen sichern ihre minderjährigen Kinder durch eine so genannte Invaliditätszusatzversorgung ab. In einem Teil dieser Bedingungen wird u. a. ein Versicherungsschutz nicht nur durch Unfall eingetretene Invalidität versprochen, sondern darüber hinaus auch für eine Invalidität auf Grund einer schweren Krankheit. In einigen Verträgen war allerdings der Versicherungsschutz ausgenommen worden für eine Invalidität, die ganz oder überwiegend auf Grund angeborener oder solcher Krankheiten, die im ersten Lebensjahr in Erscheinung getreten sind, eingetreten ist.

Dieser Leistungsausschluss wurde vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 26. September 2007 (AZ: IV ZR 252/06), auf welches die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hinweist, für unwirksam erklärt. „Der Bundesgerichtshof hat klar gestellt, dass dieser Leistungsausschluss den Versicherungsnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt und daher unwirksam ist", erklärt Rechtsanwalt Martin Wendt vom Arbeitskreis Personen- und Krankenversicherungsrecht der DAV-Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht. Der Versicherer kann sich auf diesen Leistungsausschluss nicht mehr berufen, weil die dort vorgenommenen Einschränkungen für den Verbraucher nicht hinreichend genug deutlich machen, wie weitgehend sie sind und darüber hinaus zu erheblichen Leistungseinschränkungen führen.

Betroffene sollten insbesondere dann, wenn Leistungen in der Vergangenheit bereits abgelehnt worden sind, nunmehr umgehend ihre Ansprüche erneut geltend machen.

Pressemitteilung vom 31.01.2008 der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht
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