Burn-out und Depressionen haben Rückenerkrankungen als Grund für die Berufsunfähigkeit vieler Menschen mittlerweile überholt. Vergleichsweise häufiger verweigern Berufsunfähigkeitsversicherungen jedoch ihre Leistung, wenn jemand nicht mehr so wie einst arbeiten kann.

Schwierige Feststellung

Ein wesentlicher Grund dafür ist die schwierigere Feststellung des seelischen Leidens. Burn-out gilt in der Medizin nicht als Krankheit. Als Syndrom fehlt ihm ein bestimmtes Krankheitsbild. Entstehung und Entwicklung sind unklar. Burn-out klassifiziert die Weltgesundheitsorganisation daher auch als Problem der Lebensbewältigung.

Das Ausgebranntsein ist durch verschiedene Symptome wie Erschöpfung, Gereiztheit und Gleichgültigkeit gekennzeichnet. Nicht selten geht es mit weiteren Krankheiten einher wie insbesondere einer Depression. Burn-out bildet insofern eine Zusatzdiagnose. Diese Umstände erschweren die Feststellung einer durch Burn-out bedingten Berufsunfähigkeit. Dennoch kann eine Berufsunfähigkeitsversicherung zur Leistung verpflichtet sein. Denn als Krankheit im Sinne der Berufsunfähigkeitsversicherung gilt jeder körperliche oder geistige Zustand, der vom normalen Zustand so stark und nachhaltig abweicht, dass er geeignet ist, die berufliche Leistungsfähigkeit dauerhaft auszuschließen oder zu beeinträchtigen. Des Weiteren kann eine Berufsunfähigkeit auch auf Kräfteverfall beruhen.

Versicherungsbedingungen entscheidend

Die Leistungspflicht knüpft sich dabei an die jeweiligen Versicherungsbedingungen. Die existierenden allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung sind insofern nicht verbindlich. Gute und weniger gute Angebote prägen auch hier den Markt. Entsprechend hängt es wesentlich von der Versicherung ab, ob Burn-out-Betroffene Versicherungsleistungen erhalten.

In einem vom Landgericht München I (Urteil v. 22.03.2006, Az.: 25 O 19798/03) zugunsten eines Burn-out-Betroffenen getroffenen Urteil stellte es sich wie folgt dar: Kläger war ein durch Arbeitsüberlastung und Erfolgsdruck ausgebrannter selbstständig tätiger Finanzberater. Der Mann arbeitete in der Woche durchschnittlich zehn Stunden pro Tag. Dabei wickelte er bis zu 200 Anrufe pro Tag ab. Regelmäßig war er auch am Wochenende tätig und des Öfteren geschäftlich unterwegs. Sein Burn-out zeigte sich unter anderem in Form einer Persönlichkeitsstörung, Angstzuständen, Kopfschmerzen und Schwindelanfällen. Dies hatte der vom Gericht bestellte Arzt in seinem Gutachten festgestellt und eine 50-prozentige Berufsunfähigkeit attestiert.

Die Versicherungsbedingungen setzten dabei für eine Leistungspflicht eine Berufsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent voraus. Eine mögliche Umorganisation der Arbeit, die eine weitere Betätigung von über der Hälfte der bisherigen Betätigung ermöglicht hätte, war hier nicht möglich. Weitere Bedingung war eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von mindestens sechs Monaten. Diese Bedingung verbessert in der Regel die Erfolgschancen, da sich diese durch ärztliche Krankschreibung nachweisen lässt. Auch diese stand hier fest. Nicht zuletzt obliegt es einem Versicherten, sich darum zu bemühen, seine Berufsunfähigkeit zu mindern bzw. die Heilung zu fördern. Damit das nicht zum Einfallstor zu einer berechtigten Verweigerung der Versicherungsleistung wird, sollten Betroffene Therapieempfehlungen im Rahmen des Zumutbaren folgen.

Aufgrund der Summen, die über 5000 Euro liegen, sind die Landgerichte zuständig. Vor diesen herrscht Anwaltszwang. Angesichts der persönlichen Lebenssituation wie der komplexen Materie sollten Betroffene sich ohnehin frühzeitig an einen Rechtsanwalt wenden.

Christian Günther, Assessor
Redakteur - Juristische Redaktion
anwalt.de services AG
Ein Beitrag von anwalt.de

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