Eine Rechtsschutzversicherung verwendete in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Klausel, wonach die Übernahme der Kosten für eine anwaltliche Beratung von der vorherigen Durchführung eines Mediationsversuchs abhängig ist. Ist das zulässig?

Der Sachverhalt

Die Beklagte, ein Versicherungsunternehmen, bot den Abschluss einer als „Rechtsschutzversicherung“ bezeichneten Versicherung an, bei der nach den im Tenor wiedergegebenen Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Übernahme anwaltlicher Beratungskosten von der vorherigen Durchführung eines Mediationsversuchs abhängig war.

Die Beklagte bot hierfür dem Versicherungsnehmer günstigere Konditionen als beim Abschluss eines Vertrages ohne diese Beschränkung.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Az. 6 U 110/14)

Die von der Rechtsschutzversicherung verwendete Klausel, wonach die Übernahme der Kosten für eine anwaltliche Beratung von der vorherigen Durchführung eines Mediationsversuchs abhängig ist, stellt eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar, so das OLG Frankfurt in seinem Urteil (Az. 6 U 110/14).

Entscheidend für den Senat war, ob die mit dem "Zwangsmediationsversuch" verbundene Einschränkung dem Versicherungsnehmer - von ihm nicht ohne weiteres zu durchschauende - Nachteile bringt, die durch günstigere Beiträge tatsächlich nicht aufgewogen werden. Dies wurde nach Auffassung des erkennenden Senats bejaht.

Ein Mediationsversuch stellt keine "Wahrnehmung der rechtlichen Interessen" im Sinne von § 125 VVG dar und kann insbesondere die Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt in keinem Fall ersetzen. Daraus folgt zwar noch nicht unbedingt, dass ein "Zwangsmediationsversuch" den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt; denn es steht ihm grundsätzlich frei, den Versuch zunächst durchzuführen und im Fall des Scheiterns immer noch die erforderliche Rechtsberatung bei einem Rechtsanwalt einzuholen.

Die für die Beurteilung nach § 307 I BGB entscheidende Besonderheit besteht aber darin, dass ein Mediationsversuch ohne vorherige oder begleitende rechtliche Beratung für den Versicherungsnehmer mit erheblichen Risiken und Gefahren verbunden ist, die für den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher nicht ohne weiteres erkennbar sind.

Gericht:
Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 09.04.2015 - 6 U 110/14

OLG Frankfurt
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