Wer nach einem Verkehrsunfall als Geschädigter ein Fahrzeug anmietet, darf nicht den teuersten Mietwagen nehmen. Ein Geschädigter könne die Kosten verlangen, die ein verständiger wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten dürfe.

Der Sachverhalt

In München parkte die Fahrerin eines PKW Nissan Qashqai Visia in einer Straße, als ihr ein weiteres Auto hineinfuhr. Durch den Unfall entstanden Reparaturkosten in Höhe von 2676 Euro. Diese bezahlte die Versicherung des Unfallverursachers klaglos.

Allerdings verlangte die Geschädigte auch noch 1129 Euro Mietwagenkosten für einen Nissan Pixo. Die Versicherung des Schädigers weigerte sich jedoch. Dies sei für 5 Tage zu teuer. Die Versicherung bezahlte 330 Euro und verwies auf günstigere Miettarife. Daraufhin klagte die Fahrerin den restlichen Betrag vor dem Amtsgericht München ein.

Die Entscheidung

Die Klage wurde abgewiesen. Eine Geschädigte könne die Kosten verlangen, die ein verständiger wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten dürfe.

Bei der Frage der Höhe der Mietwagenkosten komme es darauf an, ob die Unfallgeschädigte ihre Schadensminderungspflicht verletzt habe. Dies sei dann der Fall, wenn die Unfallgeschädigte einen entsprechenden Mietwagen zu günstigeren Konditionen hätte anmieten können. Dabei müsse sie sich, soweit es ihr in der konkreten Situation zugemutet werden könne, nach Vergleichstarifen erkundigen.

Im vorliegenden Fall wäre eine Anmietung eines vergleichbaren Fahrzeugs bei verschiedenen Mietwagenfirmen zu Preisen von 239 €, 274,32 €, 337,60 € bzw. 367,97 € möglich gewesen. Damit liege der von der Versicherung vorgerichtlich auf die Mietwagenkosten bereits bezahlte Betrag über dem, was objektiv erforderlich gewesen wäre, um ein vergleichbares Ersatzfahrzeug anzumieten.

Der Einwand der Geschädigten, sie habe sich wegen ihrer Vollzeitberufstätigkeit nicht nach Tarifen erkundigen können, sei nicht nachvollziehbar. Der Unfall habe sich mehr als 3 Monate vor dem Zeitraum ereignet, in dem sie ihr Fahrzeug reparieren ließ. Die Mietwagentarife könnten telefonisch nach einem Blick in die "Gelben Seiten" bei den verschiedenen Firmen erfragt werden oder im Internet leicht recherchiert werden. Der entsprechende zeitliche Aufwand könne von der Klägerin erwartet werden.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 03.07.2013 - 343 C 8764/13

AG München, PM Nr. 54/13
Rechtsindex - Recht & Urteile