Für die Ausübung der Heilkunde ist eine Niederlassung erforderlich. Die gelegentliche Nutzung des Behandlungsraumes eines Dritten nach Absprache genügt dafür nicht, so das Urteil des AG München. Wird dagegen verstoßen, können keine Leistungen verlangt werden.

Der Sachverhalt

Eine Münchnerin ließ sich zwischen Mai 2009 und Februar 2010 immer wieder von einer Heilpraktikerin behandeln und erhielt die dafür angefallenen Kosten in Höhe von 1856 Euro von ihrer Krankenversicherung ersetzt.

Als die Versicherung vom Landratsamt München erfuhr, dass die Heilpraktikerin an ihrer Postadresse die Ausübung des Heilpraktikerberufes nicht angemeldet hatte, verlangte sie die gezahlten Beträge von ihrer Versicherungsnehmerin zurück. Die Heilpraktikerin verstoße gegen das Heilpraktikergesetz und könne daher Leistungen nicht verlangen. Die Versicherte weigerte sich zu zahlen. Die Krankenversicherung erhob Klage vor dem Amtsgericht München.

Die Entscheidung

Der zuständige Richter gab der Versicherung Recht. Die Heilpraktikerin habe keine Niederlassung unterhalten. Eine solche sei jedoch erforderlich, da das Heilpraktikergesetz eine Ausübung der Heilkunde im Umherziehen verbiete.

Der Heilpraktikerin sei lediglich nach vorheriger Vereinbarung ein Behandlungsraum zur Verfügung gestellt worden, der auch von Dritten genutzt wurde. Es sei kein Praxisschild angebracht gewesen. Aus diesem Grund habe sie auch bei den Abrechnungen ihre Privatanschrift angegeben. Da sie ihre Tätigkeit nicht ordnungsgemäß ausgeübt habe, hätte sie keinen Anspruch auf Vergütung und die Versicherung müsse keine Kostenerstattung leisten.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 13.02.2013 - 132 C 20532/11

AG München
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