Als Cindy und Bert die blühenden Rosen in Malaga besangen, hatten sie rechtliche Auseinandersetzungen mit einem privaten Unfallversicherer nicht im Sinn. Dieses kann jedoch schnell geschehen, wenn man Rosenstöcke zurückschneidet und sich dabei verletzt.

Besprechung des Urteils des OLG Karlsruhe vom 11.07.2013 - 12 U 12/13

Dieses ist einem Versicherungskunden einer privaten Unfallversicherung geschehen. Er verletzte sich beim Schneiden von Rosenstöcken am linken Mittelfinger durch einen Rosendorn. Er infizierte sich mit Staphylococcus aureus, einem latent gefährlichen Bakterium. Da die Infektion nicht aufgehalten werden konnte, musste ihm deswegen in der Folge teilweise der linke mittlere Finger amputiert werden. Sechs Monate danach verstarb er wegen einer Blutvergiftung, die durch den Staphylococcus aureus-Erreger verursacht worden ist.

Die Versicherung weigerte sich, die vertraglich versprochene Leistung wegen eines Unfalltodes zu erbringen. Denn es sei aufgrund der vorgelegten ärztlichen Berichte nicht von einem Unfallereignis als Todesursache auszugehen. Denn es habe sich um eine bewusste Eigenbewegung gehandelt. Und Verletzungen durch Eigenbewegungen seien nicht versichert. Er bezog sich weiterhin auf § 3 Abs. 2 Buchstabe i) der dem Vertrag zugrundeliegenden Bedingungen. Darin heißt es:

"§ 3 - In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen?
(...)
i) Infektionen.
Wir werden jedoch leisten, wenn die Krankheitserreger durch eine unter diese Versicherung fallende Unfallverletzung in den Körper gelangt sind. Nicht als Unfallfolgen gelten dabei Haut- und Schleimhautverletzungen, die als solche geringfügig sind und durch die Krankheitserreger sofort oder später in den Körper gelangen; für Tollwut oder Wundstarrkrampf entfällt diese Einschränkung."

Weil die Versicherung sich weigerte, hat die Ehefrau des verstorbenen Versicherungskunden geklagt.

Denn die Verletzung an dem Rosendorn sei ein Unfall im Sinne der Bedingungen gewesen. Durch diesen Unfall seien Krankheitskeime in den Körper ihres Ehemannes gelangt. Es habe sich nicht nur um eine geringfügige Hautverletzung gehandelt, sodass die Gegenausnahme nicht eingreife. Außerdem machte die Ehefrau geltend, dass die Regelung unklar sei.

Landgericht weist Klage ab

Das erste Gericht - das Landgericht - wies die Klage der Frau ab. Denn Sie habe nämlich nicht beweisen können, dass ihr Ehemann eine Verletzung erlitten habe, die über eine geringe Hautverletzung hinaus gegangen sei. Denn bei einem Eindringen eines Rosendorns in den Finger handele es ich um eine geringfügige Verletzung, die eine ärztliche Versorgung in der Regel nicht erfordere und im Wege der Selbsthilfe behoben werden könne. Die Klausel, also § 3 der Bedingungen, sei auch nicht wegen Intransparenz unwirksam. Deshalb könne es im Ergebnis offen bleiben, ob es sich überhaupt um einen Unfall gehandelt habe.

Oberlandesgericht gibt der Frau Recht

Die Frau legte Berufung ein. Das hierfür zuständige Oberlandesgericht (OLG) gab der Frau Recht. Die Richter am OLG Karlsruhe stellen kurz und knapp dar, dass hier sehr wohl ein Unfall vorlag. Denn es lag ein Zusammenstoß mit einer Sache vor. Der Umstand, dass hier wohl eine gewollte Bewegung des Ehemannes vorgelegen haben dürfte, ändere nichts an dieser Bewertung. Denn es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Ehemann bewusst in einen Rosendorn gefasst haben könnte. Schließlich wird die Unfreiwilligkeit bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.

Weiterhin führt das OLG Karlsruhe aus, dass die Leistung aufgrund der Infektionsklausel nicht ausgeschlossen sei. Im Ergebnis sind die Richter der Ansicht, dass offen bleiben könne, ob die Infektionsklausel unklar sei; denn die Voraussetzungen liegen auch dann nicht vor, wenn man das Verständnis der Beklagten und die Wirksamkeit der Klausel zugrunde legt.

Im Einzelnen führen die Richter folgendes aus:

Es sei bereits zweifelhaft, ob die Infektionsklausel dahingehend auszulegen sei, dass Versicherungsschutz nicht besteht, wenn Krankheitskeime durch eine Unfallbedingte geringfügige Hautverletzung in den Körper gelangt sind. Wäre diese Auslegung richtig, so hätte das Wort „Unfallverletzung“ nicht nur im ersten Satz der Klausel, sondern auch im zweiten Satz verwendet werden müssen. Dort wird allerdings von „Unfallfolgen“ gesprochen. Deshalb könne der durchschnittliche Leser wegen dieser Wortverschiedenheit annehmen, dass im ersten und im zweiten Satz der Klausel unterschiedliche Bedeutungen gemeint seien.

Schließlich komme es auf die Geringfügigkeit der Verletzung erst dann an, wenn festgestellt sei, dass es sich um eine bloße Haut- oder Schleimhautverletzung handele. Das liege bei einer Verletzung an einem Rosendorn jedoch nicht auf der Hand; es erscheine nämlich auch möglich, dass der Rosendorn sämtliche Hautschichten durchsteche.

Die Folge des Urteils

Der Fall zeigt, dass es wichtig ist, nicht jede Entscheidung einer Versicherung zu akzeptieren. Denn es kommt auf sehr viele Kleinigkeiten an, die für einen Laien unwichtig erscheinen.

Und: Bei der Gartenarbeit ist Handschuhetragen Pflicht!

Ein Beitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht, Sozialrecht und Medizinrecht Nikolaos Penteridis, Bad Lippspringe.


Rechtsanwalt Penteridis

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