Rechtsinfo: Wenn Elternfreuden auf sich warten lassen, sind sowohl gesetzliche als auch Private Krankenkassen durchaus gewillt Kosten zu übernehmen, um dem Klapperstorch auf die Sprünge zu helfen. Allerdings nicht in jedem Fall, wissen ARAG Experten. In einem konkreten Fall war der Mann nur eingeschränkt zeugungsfähig; seine gesetzliche Krankenversicherung übernahm deshalb die Kosten für die Untersuchung und Befruchtung im Reagenzglas.

Die private Krankenkasse der Ehefrau verweigerte die Übernahme deren Behandlungskosten allerdings mit der Begründung, sie sei nicht die Ursache des anhaltend ausbleibenden Kindersegens des Paares. Die Eheleute wendeten sich deshalb an die Krankenkasse des Mannes, die allerdings auch nicht zahlungswilliger war, weil die Frau bei ihrem Ehemann nicht mitversichert war. Die anschließende Klage des Paares stieß bei den zuständigen Richtern aber auf taube Ohren. Die Richter wahren der Ansicht, dass die gesetzliche Krankenversicherung nicht für Behandlungen am Körper der eigenständig privat versicherten Ehepartnerin aufkommen muss (LSG Hessen, Az.: L 1 R 143/07).
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