Mit Urteil wurde in erster Instanz ein grob fahrlässiges Verhalten der Klägerin festgestellt, nachdem diese ihren Fahrzeugschlüssel unbeaufsichtigt an der Arbeitsstelle zurückließ. Der Schaden durch den Fahrzeugdiebstahl wurde nur zu 50% reguliert.

Wer seinen Autoschlüssel an der Arbeitsstelle unbeaufsichtigt lässt, obwohl ein abschließbarer Spind und ein abschließbarer Raum zur Verfügung steht, riskiert bei Wegnahme und Beschädigung des Fahrzeugs eine erhebliche Kürzung der Versicherungsleistung. Das Verhalten der Mitarbeiterin ist dann grob fahrlässig und rechtfertigt eine Kürzung der Versicherungsleistung um 50 %. Die vorausgegangene Entscheidung des Landgerichts Koblenz wurde nun vom Oberlandesgericht Koblenz bestätigt und die Berufung der klagenden Mitarbeiterin zurückgewiesen.

Der Sachverhalt

Die Klägerin begehrte von ihrer Teilkaskoversicherung Schadensersatz wegen der Wegnahme und Beschädigung ihres Fahrzeugs. An einem Abend im April 2010 parkte die Klägerin ihr Auto auf dem Parkplatz ihrer Arbeitsstelle, einem Seniorenheim im Rhein-Lahn-Kreis. Die Fahrzeugschlüssel legte sie in einen Korb, den sie in einem nicht abgeschlossenen Aufenthaltsraum im zweiten Stock abgestellt hatte. Gegen 20:50 Uhr begab sie sich zu einer Station in einem anderen Stockwerk, nach 21:00 Uhr wurde ihr Auto mit ihrem Schlüssel entwendet und etwas später in erheblich beschädigtem Zustand aufgefunden. Den Schaden in Höhe von ca. 7.000,- € verlangte sie nun von der Versicherung ersetzt, die im Laufe des Prozesses aber nur die Hälfte des Betrages zahlte.

Das Landgericht Koblenz stellte in erster Instanz ein grob fahrlässiges Verhalten der Klägerin fest und hielt eine Kürzung der Versicherungsleistung um 50 % für gerechtfertigt.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz

Diese Einschätzung teilte nun auch der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts. Die Klägerin habe die erforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer Acht gelassen, indem sie naheliegende Möglichkeiten nicht genutzt habe, ihren Autoschlüssel sorgfältig aufzubewahren und dem Zugriff Dritter zu entziehen. Mit diesem leichtfertigen Verhalten habe sie nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem hätte einleuchten müssen.

Auch der Umstand, dass es bereits Abend und damit keine offizielle Besuchszeit mehr war, führt nach Überzeugung des Senats nicht zu einer anderen Einschätzung. Denn die Klägerin habe gewusst, dass die Eingangstür bis mindestens 21:00 Uhr geöffnet war und daher Bewohner oder Besucher noch freien Zugriff auf den Schlüssel im unverschlossenen Raum hatten. Zudem hätte sie einfache Möglichkeiten gehabt, mit wenig Aufwand eine sichere Verwahrung des Schlüssels zu gewährleisten (Spind, abschließbarer Raum).

Gericht:
Oberlandesgericht Koblenz, Beschlüsse vom 14.05.2012 und 09.07.2012 - 10 U 1292/11

OLG Koblenz
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