Verbraucherin erhält nach Widerruf eines Rentenversicherungsvertrages "Flex Leben" der TARGO Lebensversicherung AG ihre Beiträge ohne Stornoabzug zurück.

Ein Beitrag der Anwaltskanzlei Hagn & Schwegler

Eine durch unsere Sozietät vertretene Verbraucherin hatte bei der Fa. TARGO Lebensversicherung AG eine Rentenversicherung mit Todesfallschutz abgeschlossen. Zwar enthielt das Antragsformular eine Belehrung über das Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers, allerdings wurde der Verbraucherin der Versicherungsschein nicht übermittelt. Mit anwaltlichem Schreiben wurde namens der Versicherungsnehmerin der Widerruf des Rentenversicherungsvertrages erklärt. Die Fa. TARGO Lebensversicherung AG teilte daraufhin mit, dass der Widerruf nicht wirksam sei, da die gesetzliche Widerrufsfrist abgelaufen sei. Im weiteren Verlauf löste die Fa. TARGO Lebensversicherung AG den Rentenversicherungsvertrag auf und kündigte unter Einbeziehung eines Stornoabzuges einen Auszahlungsbetrag in Höhe von rund 4 € an, obwohl die Versicherungsnehmerin bereits insgesamt rund 450 € an Beiträgen bezahlt hatte.

Nach Klageerhebung durch die Anwaltskanzlei Hagn & Schwegler auf Feststellung, dass der abgeschlossene Rentenversicherungsvertrag durch den Widerruf wirksam beendet wurde, erkannte die TARGO Lebensversicherung AG den Feststellungsanspruch der Versicherungsnehmerin an (Anerkenntnisurteil des AG Nürnberg vom 10.04.2012, Az. 33 C 1419/12) und bat gleichzeitig um Bekanntgabe einer Bankverbindung für die Auszahlung der gesamten bisher geleisteten Beiträge in Höhe von rund 450 €.

Von einem Stornoabzug war schließlich keine Rede mehr.

Anwaltskanzlei Hagn & Schwegler

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