In einem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz wurde entscheiden, dass eine Badeprothese mit einem Schaft in Silikonlinertechnik grundsätzlich nicht auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden kann.

Der Sachverhalt

Der bei der beklagten Krankenkasse gesetzlich krankenversicherten Klägerin wurde 2007 der rechte Unterschenkel amputiert. Sie erhielt durch die Beklagte eine Unterschenkelprothese. Im Juli 2008 verordnete der behandelnde Arzt zusätzlich eine Bade- und Schwimm-Unterschenkelprothese. Einen Antrag auf Kostenübernahme lehnte die Krankenkasse zunächst ganz ab, da es sich nicht um eine Kassenleistung handele.

Nachdem im Widerspruchsverfahren durch Orthopädiemeister und Ärzte des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MdK) wegen einer zusätzlichen Einschränkung der Greiffähigkeit der linken Hand ein grundsätzlicher Bedarf für eine Bade- und Schwimmprothese festgestellt wurde, bewilligte die Kasse eine solche in herkömmlicher Bauweise mit Weichwandschaft. Die Klägerin wollte aber eine Badeprothese mit Silikonlinertechnik, da dies auch der Ausstattung bei der anderen Prothese entspreche.

Die Entscheidung

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat das insoweit klageabweisende Urteil des Sozialgerichts Trier bestätigt. Die teurere Badeprothese biete insgesamt nur geringe Gebrauchsvorteile, z.B. bei längeren Strandurlauben oder längerem Stehen im Wasser, die eine Kostentragung durch die gesetzliche Krankenversicherung nicht rechtfertigten. Zu erbringen sei nur eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Hilfsmittelversorgung. D

ie Klägerin könne allerdings im Rahmen ihres Wunsch- und Wahlrechts auch die teurere Prothese anschaffen, wenn sie die Mehrkosten trage. Die Revision zum Bundessozialgericht wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Gericht:
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.02.2012 - L 5 KR 75/10

LSG RP, PM Nr. 7/2012
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