Bei der Nahrungsaufnahme handelt es sich grundsätzlich um eine eigenwirtschaftliche, d.h. private, nicht unfallversicherte Tätigkeit, da Essen und Trinken unabhängig von der versicherten Tätigkeit erforderlich ist.

Der Sachverhalt

Ein Beschäftigter in der Fahrzeugentwicklung begab sich zu Mittag in die Werkskantine seines Arbeitsgebers. An der Salatbar rutschte er auf einer Salatsauce aus und verletzte sich schwer. Noch heute leidet er an den Folgen des Sturzes und begehrt die Anerkennung als Arbeitsunfall. Das Sozialgericht Heilbronn hat die Klage abgewiesen.

Die Entscheidung

Das Sozialgericht Heilbronn führt dazu aus, dass der Kläger zum Zeitpunkt seines Sturzes an der Salatbar der Werkskantine keine Handlung verrichtet habe, die der unfallversicherten Tätigkeit zuzurechnen sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts handele es sich bei der Nahrungsaufnahme nämlich grundsätzlich um eine eigenwirtschaftliche (=private, nicht unfallversicherte) Tätigkeit, da Essen und Trinken unabhängig von der versicherten Tätigkeit erforderlich sei. Nichts anders gelte hier.

Zwar werde die Werkskantine vom Arbeitgeber subventioniert. Jedoch sei es betriebsbedingt nicht erforderlich gewesen, gerade dort zu essen - anders als z.B. bei einem Geschäftsessen. Außergewöhnliche Begleitumstände - wie die Notwendigkeit, das Essen aus betrieblichen Gründen hastig in der Werkskantine verzehren zu müssen - lägen nicht vor. Zudem hätte der Kläger genauso bei Aufsuchen eines privat betriebenen Schnellrestaurants stürzen können.

Der Kläger hat angekündigt, Schadensersatzansprüche gegen die Werkskantine geltend zu machen.

Themenindex:
Unfallversicherung, Berufsgenossenschaft

Gericht:
Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 26.03.2012 - S 5 U 1444/11 (nicht rechtskräftig)

SG Heilbronn
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