Läuft Regenwasser über eine schräge Abfahrt in eine im Keller gelegene Garage und von dort aus in angrenzende Räume, so handelt es sich nicht um eine Überschwemmung im Sinne der Elementarschadenversicherung.

Definition Überschwemmung

Der Versicherungsfall setzt einen Schaden durch eine Überschwemmung des Versicherungsortes voraus. Überschwemmung ist nach der Definition in § 3 Nr. 1 BEH eine Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das Gebäude liegt, in dem sich die versicherten Sachen befinden. Entgegen der Auffassung des Klägers sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wenn Wasser direkt über die schräge Einfahrt in die Garage und dann in das Kellergeschoss gelangt.

Aus dem Beschluss


[...] Überflutung von Grund und Boden ist nach der Entscheidung des BGH vom 20.04.2005 anzunehmen, wenn sich erhebliche Wassermengen auf der Geländeoberfläche (vgl. BGH VersR 2005, 828), also auf dem versicherten Grundstück, aber außerhalb des Gebäudes ansammeln (vgl. OLGR Hamm 2006, 10, OLG Nürnberg RuS 2007, 329. OLG Karlsruhe NVersZ 2001, 570). Wasser, was von der Straße - etwa durch eine Kellertür - in den betroffenen Gebäudeteil läuft, genügt für die Annahme des Versicherungsfalles dagegen nicht (vgl. LG Kempten RuS 2009, 71). Nicht ausreichend ist es nämlich nach der Definition, wenn sich Niederschlagswasser (erst) in dem Gebäude selbst ansammelt [...]

Der Kläger selbst gab an, dass das Wasser im Garten nicht gestanden habe, sondern der Boden gesättigt nass war. Somit konnte keine Überschwemmung angenommen werden.

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Oldenburg dem Versicherer Recht gegeben, der die Begleichung eines solchen Gebäudeschadens verweigerte.

Gericht:
Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 20.10.2011 - 5 U 160/11

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