Wer für eine Auslandstätigkeit eingestellt und anschließend nicht beim gleichen Arbeitgeber im Inland weiterbeschäftigt werde, ist während seines Auslandeinsatzes nicht gesetzlich unfallversichert.

Der Sachverhalt

Ein Mann aus dem Landkreis Kassel verletzte sich während eines Hilfseinsatzes in Russland. Er begleitete unentgeltlich einen von einer Landsmannschaft in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Roten Kreuz organisierten Hilfstransport. Aufgrund seiner russischen Sprachkenntnisse sollte er insbesondere an der polnisch-russischen Grenze übersetzen.

Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil zum Unfallzeitpunkt kein inländisches Beschäftigungsverhältnis bestanden habe. Der verletzte Mann klagte hiergegen mit der Begründung, dass er bei der als Verein organisierten Landsmannschaft beschäftigt gewesen sei.

Die Entscheidung

Ein isolierter Auslandseinsatz ist nicht gesetzlich unfallversichert. Sozialgericht und Landessozialgericht gaben der Berufsgenossenschaft Recht. Grundsätzlich seien nur Unfälle im Inland gesetzlich versichert.

Versicherungsschutz im Ausland bestehe ausnahmsweise, wenn der Verunglückte aus einem inländischen Beschäftigungsverhältnis heraus für eine begrenzte Tätigkeit ins Ausland entsandt werde und die anschließende Weiterbeschäftigung im Inland gesichert sei. Analog gelte dies auch für ehrenamtlich Tätige. Zu Lasten der beitragspflichtigen Arbeitgeber solle nicht einseitig eine deutsche Versicherungspflicht im Ausland geschaffen werden, ohne dass dies durch ein im Inland bestehendes Versicherungsverhältnis gerechtfertigt wäre.

Der verletzte Mann sei jedoch von der Landsmannschaft erstmals für einen Hilfseinsatz um Mithilfe gebeten worden. Eine fortgesetzte Tätigkeit im Inland sei weder zu diesem Zeitpunkt gesichert noch später erfolgt.

Gesetzlicher Versicherungsschutz für Tätigkeiten im Ausland könne allerdings - so die Darmstädter Richter - über eine freiwillige Versicherung erreicht werden können.

Gericht:
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 20.09.2011 - L 3 U 170/07

Hessisches Landessozialgericht PM Nr. 31/11
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