Eine Passantin stürzte vor Schreck in der Nähe eines angeleinten Hundes, weil dieser bellend auf sie zurannte. Dabei verletzte sie sich die Frau. Das Gericht sah die Haftung der Hundehalterin für Tiergefahren als gegeben und sprach der Verletzten die begehrten Behandlungskosten zu.

Sachverhalt

Die Frau stürzte im Mai 2010 vor einem Gemüseladen. Dort war an einem Zaunpfosten der Dackelmischling der Hundehalterin an einem längeren Stück Freilaufleine angebunden. Beim Vorbeigehen am angebundenen Hund stürzte die Frau und brach sich einen Lendenwirbel sowie das linke Handgelenk. Die Krankenversicherung wollte von der Hundehalterin des Dackelmischlings über 6.500,00 Euro Behandlungskosten.

Die Krankenkasse behauptete, dass der Hund bellend auf ihre Versicherte zugelaufen sei. Diese sei vor Schreck einen Schritt zurückgewichen und zu Boden gestürzt. Die Krankenkasse klagt gegen die Hundehalterin und meint, dass die sie aufgrund der gesetzlich geregelten Tierhalterhaftung für den Unfall verantwortlich sei.

Die Beklagte brachte zu ihrer Verteidigung vor, dass sich ihr Hund gar nicht bewegt habe. Die später Gestürzte sei auf ihren Hund zugelaufen und dann vor dem Hund stehen geblieben. Plötzlich habe sie sich rückwärts bewegt und sei zu Boden gestürzt. Ihr Hund habe weder gebellt und auch nicht versucht die Passantin anzuspringen.
Daher hätte sich beim Sturz die Tiergefahr ihres Hundes nicht verwirklicht.

Die Entscheidung

Die Beweisaufnahme führte zur Überzeugung des Gerichts, dass der Hund der Beklagten auf die Versicherte der Krankenkasse zulief und sie anbellte. Diese wich aus Schreck einen Schritt zurück und stürzte dabei zu Boden. Das Gericht konnte sich insoweit auf zwei übereinstimmende unabhängige Zeugen stützen.

In dem Verhalten, dass sich der Hund knurrend und bellend auf einen Menschen zu bewegt, sah das Gericht zweifelsfrei ein typisches Tierverhalten. Damit hat sich im Sturz der Versicherten eine vom Tier ausgehende Gefahr realisiert.

Kein Mitverschulden der gestürzten Frau

Auch ein Mitverschulden der Versicherten konnte das Gericht nicht erkennen. Der Hund sprang plötzlich auf und rannte an einer längeren Freilaufleine auf die Ladenbesucherin zu. Ein solches Verhalten des Hundes war nicht vorhersehbar. Deshalb gab das Landgericht der Klage der Krankenversicherung statt und die Hundehalterin musste die Behandlungskosten bezahlen.

Fazit:
Der Halter eines Tieres haftet auch ohne ein Verschulden grundsätzlich gemäß § 833 BGB für alle Schäden, die durch ein Tier verursacht werden. Deshalb ist es wichtig für solche Fälle eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abzuschließen.

Gericht:
Landgericht Coburg, Urteil vom 22.07.2011 - 13 O 150/11 (rechtskräftig)

LG Coburg PM Nr. 483/11
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