Eine Frau begehrte eine Witwenrente aus der Unfallversicherung ihres vom Sohn ermordeten Ehemannes. Das Gericht sah keinen betrieblichen Zusammenhang. Ursächlich für den Tod sei allein ein dem privaten Bereich zuzurechnender Vater-Sohn-Konflikt gewesen.

Der Sachverhalt

Der Ermordete und seine Frau betrieben zwei Pizzerien, die beide auf den Namen der Frau geführt wurden. Der Mann war offiziell nur als Koch angestellt, es spricht aber viel dafür, dass er der eigentliche Inhaber des Betriebs gewesen ist. Zu dem tragischen Gesehen kam es anlässlich einer Fahrt zum Steuerberater, auf der der 38-jährige arbeitslose Sohn des Paares den Vater begleitete. Auf der Rückfahrt fuhr der Sohn in ein einsames Industriegebiet und brachte das Fahrzeug unter Vortäuschung einer Fahrzeugpanne zum Stehen.

Dann lockte er den Vater unter einem Vorwand nach hinten zum Kofferraum. Dort ergriff er einen zuvor bereitgelegten Zimmermannshammer und schlug mindestens achtmal auf den Kopf des Vaters ein, um ihn zu töten. Dieser trug schwere, jedoch nicht tödliche Verletzungen davon und versuchte zu fliehen. Der Sohn holte daraufhin aus dem Kofferraum einen Benzinkanister, übergoss den Vater mit dem Kraftstoff und zündete ihn an. Das Opfer erlag seinen schweren Verletzungen.

Ursprünglich hatte der Sohn wohl geplant, auch sich selbst umzubringen. Dazu kam es jedoch nicht mehr. Er stellte sich der Polizei und wurde zwischenzeitlich wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Witwe des Getöteten, die bereits Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz bezieht, verlangte in der Folge auch vom Unfallversicherungsträger eine Witwenrente. Schließlich habe sich das Geschehen auf der Rückfahrt vom Steuerberater, also im Rahmen einer Tätigkeit zugetragen, die unter Unfallversicherungsschutz stehe.

Die Entscheidung

Diesem Begehrten erteilte das Stuttgarter Landessozialgericht nun aber eine Absage. Dass der Sohn gerade die Fahrt zum Steuerberater dazu genutzt habe, seinen Vater umzubringen, sei reiner Zufall. Mit der Berufstätigkeit des Ermordeten stehe dies in keinem Zusammenhang. Wie sich im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Sohn ergeben habe, sei die Tat von diesem lange geplant gewesen. Bereits in der Kindheit habe sich ein abgrundtiefer Hass gegen den Vater entwickelt. Es sei nicht gelungen, die familiären Probleme wie auch eine sexuelle Belästigung der Freundin und späteren Ehefrau des Sohnes durch den Vater, zu klären. Die Ermordung des Vaters stelle sich damit als ein gründlich vorbereitetes und planvoll durchgeführtes Verbrechen auf Grund familiärer Zerwürfnisse dar. Ursächlich für den Tod sei deshalb allein ein dem privaten Bereich zuzurechnender Vater-Sohn-Konflikt; ein betrieblicher Zusammenhang sei nicht zu erkennen.

Gericht:
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.11.2011 - L 2 U 5633/10 (nicht rechtskräftig)

Quelle: LSG Baden-Württemberg
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