Das LG Frankfurt a.M. hat mit Urteil einer Versicherung verboten, die umstrittene Teilzahlungsklausel in Versicherungsverträgen weiter zu verwenden. Den Kunden wurde eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Teilzahlung eingeräumt. Dafür musste ein Zuschlag gezahlt werden.

Der Sachverhalt

Versicherungsprämien, die regelmäßig jährlich im Voraus fällig sind, können von Verbrauchern oft nicht auf einmal bezahlt werden. Daher räumen die Versicherer den Kunden monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Teilzahlungen ein. Dafür ist ein Zuschlag zu zahlen. Dieser Zins muss nach Auffassung der Verbraucherzentrale als "effektiver Jahreszins" angegeben werden, denn nur anhand dieser Zahl sind die Kosten der Teilzahlung erkennbar.

Die meisten Versicherer geben gar keinen oder einen falschen Zinssatz an. So kommt es vor, dass ein Zuschlag von 5 Prozent angegeben wird, der wahre Preis aber bei bis zu 14 Prozent effektiver Jahreszins liegt. Setzt sich die Auffassung der Verbraucherschützer bis zum Bundesgerichtshof durch, können Verbraucher erhebliche Rückzahlungen fordern, oder es können sogar Verträge vollständig widerrufen werden.

Die Entscheidung


Das von der Verbraucherzentrale Hamburg erstrittene Urteil erging am 12. Oktober 2011. Das Gericht führt aus:
„Die Gewährung der Ratenzahlungsmöglichkeiten stellt einen Kredit im Sinne des § 6 Abs. 1 PAngV dar, für den... die Gesamtkosten... als "effektiver Jahreszins" zu bezeichnen sind.”

Gericht:
Landgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 12.10.2011 - (2-06  O 111/11)

Quelle: Verbraucherzentrale Hamburg
Weitere Informationen unter http://www.vzhh.de/versicherungen/30027/sieg-in-frankfurt.aspx

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