Berlin (DAV). Wer in der eigenen Wohnung einen Brand durch einen grob fahrlässigen Umgang mit Feuer verursacht hat, darf nicht auf eine Übernahme der entstandenen Schäden durch seine Versicherung hoffen. Gerade durch das unbeaufsichtigte Abbrennenlassen von offenen Flammen riskiert man im Schadensfall schnell seinen Versicherungsschutz, wie sich aus einem Urteil des Kammergerichts vom 6. Februar 2007 (AZ: 7 O 102/06) ergibt.
Die Deutsche Anwaltauskunft weist darauf hin, dass auch nach Änderung der Rechtslage zu Beginn des Jahres die Höhe des Schadensersatzes sich nach dem Verschulden richtet. Man verliert zumindest ganz oder teilweise seinen Versicherungsschutz.

Eine Frau hat in ihrem Schlafzimmer ein so genanntes Grablicht auf ihrem Nachttisch entzündet und dort bei geschlossener Tür und geöffnetem Fenster über längere Zeit unbeaufsichtigt gelassen. Nach eigener Auskunft der Frau entstand der Brand schließlich dadurch, dass das Licht auf ihr Bett gefallen sei. Das Gericht konnte somit davon ausgehen, dass nur ein Luftstoß das in der Nähe des Fensters brennende Licht umgestoßen haben konnte.

Für die Richter war der Fall damit klar. Sie versagten der Frau den Versicherungsschutz. In der Urteilsbegründung wird zunächst auf die geringe Wachs-Füllhöhe des verwendeten Lichtes hingewiesen. Diese habe schon zum Zeitpunkt des Entzündens nur 2 cm betragen. Danach brannte das Licht bis zum Unfall noch circa drei Stunden weiter. Das Grablicht sei dadurch unbeaufsichtigt sogar gefährlicher als eine Kerze gewesen, weil es in runtergebranntem Zustand bei einem Luftzug aufgrund seines geringen Eigengewichts noch weniger vor einem Umfallen geschützt sei. Auch das Schließen der Zimmertür habe an der erhöhten Gefährlichkeit der Situation nichts ändern können. Denn der Durchzug könne auch bei jedem Betreten und Verlassen des Zimmers wirken. Der Hinweis der Frau, durch den eingeschalteten Fernseher abgelenkt worden zu sein, konnte sie ebenfalls nicht von dem Vorwurf grober Unachtsamkeit entlasten. Da sie den Fernseher selbst gezielt eingeschaltet habe, um eine Sendung zu verfolgen, liege darin keine unerwartete oder überraschende Ablenkung. Vor dem Fernsehen habe sich die Frau zudem unter die Dusche begeben. Schon damit habe sie aber jedenfalls nicht – wie es die Gefährlichkeit unbeaufsichtigten Feuers grundsätzlich gebiete – das Geschehen stets oder bis auf einen kürzeren Zeitraum unter Kontrolle gehabt.

Der Grad der Kürzung des Schadensersatzes richtet sich nach der Schwere des Verschuldens, so dass den einzelnen Aspekten des jeweiligen Falles eine zusätzliche Bedeutung zukommt. Nach neuem Recht hätte sie in diesem Fall vielleicht nur eine Kürzung von 25 bis 50 % des Schadensersatzes hinnehmen müssen.

Im Zweifelsfall sollte man sich anwaltlicher Hilfe versichern. Experten im Versicherungsrecht benennt die Deutsche Anwaltauskunft bundesweit unter der einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis: 14 ct./min), oder man sucht selbst im Internet unter www.anwaltauskunft.de