Ein Handelsmarkt haftet nicht für die Sturzverletzungen eines Kunden, den dieser beim Verlassen des Ladens erlitten hat. Bei der Bordsteinkante handelt es sich um eine deutlich erkennbare Gefahrenquelle, so dass der Kunde, dem die Örtlichkeit vertraut war, sie hätte wahrnehmen müssen.

Der Sachverhalt

Der Kläger verlangt von der Betreiberin des Lebensmittelmarktes in Schleswig Schadensersatz für eine Schultergelenksverletzung. Er berief sich darauf, im April letzten Jahres beim Verlassen des Ladenlokals hinter der Ausgangstür rechts über eine 15 cm hohe Stolperkante gestürzt und in Folge des Sturzes eine Schultergelenksverletzung erlitten zu haben. Rechts neben der automatischen Ausgangstür des Marktes befindet sich eine circa 15 cm hohe Bordsteinkante mit einer breitflächigen Hochpflasterung, die als Abgrenzung zu den dahinterliegenden Behindertenparkplätzen dient.

Die Entscheidung

Nachdem das Landgericht Flensburg die Klage des gestürzten Kunden abgewiesen hatte, hat der Kunde sein Rechtsmittel vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht gegen die Entscheidung des Landgerichtes zurückgenommen. Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes hat den klagenden Kunden auf die Aussichtslosigkeit seines Rechtsmittels hingewiesen.

Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

Das Oberlandesgericht sieht eine Haftung der Betreiberin des Ladenlokals nicht als gegeben an. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf die Bordsteinkante ist nicht gegeben. Das Oberlandesgericht folgt damit der Einschätzung des Landgerichtes, dass es sich bei der Bordsteinkante um eine erkennbare Gefahrenquelle handelt. Die Bordsteinkante ist hinreichend deutlich erkennbar, so dass der Kunde, dem die Örtlichkeit vertraut war, sie bei Verlassen des Ladenlokals hätte wahrnehmen müssen.

Der Umstand, dass inzwischen von der Betreiberin des Ladenlokals entlang der Bordsteinkante bis zur Eingangstür ein Geländer montiert worden ist, sieht das Oberlandesgericht nicht als Indiz für eine Pflichtverletzung, sondern als eine Vorsichtsmaßnahme der Betreiberin des Ladenlokals an , die über die bestehenden Verkehrssicherungspflichten hinausgeht.

Gericht:
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht - 02.08.2011 - 11 U 38/11

Quelle: Pressemitteilung 23/2011 des OLG, Rechtsindex