Der Bodenablauf einer Dusche ist Teil eines Rohrsystems. Ein Bruch dieses Bodenablaufes ist daher als Leitungswasserschaden anzusehen. Die Versicherung ist zum Ersatz für die Kosten der Reparatur des Ablaufs und der Erneuerung der Fliesen verpflichtet.

Der Sachverhalt

Der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses schloss eine Gebäudeversicherung gegen Schäden durch Feuer, Leitungswasser und Sturm ab. Im Dezember 2007 bemerkten die Mieter einer der Wohnungen des Hauses eine aufsteigende Nässe in der Wand des Abstellraums. Als  Ursache wurde festgestellt, dass der Bodenablauf in der Dusche gerissen war. Dieser musste komplett erneuert werden und die dazugehörigen Fliesen entfernt und neu verlegt werden. Hierbei entstanden dem Vermieter Kosten von insgesamt 1078 Euro. Den Schaden meldete er seine Versicherung.

Die Versicherung sah aber keinen Erstattungsanspruch. Als Antwort erhielt er, dass der Bodenablauf nicht zum Rohr der Wasserversorgung gehöre, ein Leitungswasserschaden läge mangels Leitung daher nicht vor. Die Schäden seien daher nicht versichert. Der Fall wurde vorm Amtsgericht München verhandelt.

Die Entscheidung

Das Gericht gab dem Vermieter recht. Der Bodenablauf sei Teil der Rohrleitung. Seit langem seien Rohrleitungen aus Teilstücken mit einem jeweiligen Muffenstück und innen liegender Ringdichtung zusammengesetzt, weil Winkelverbindungen und die erforderlichen Längen zwangsläufig zu Kupplungsvorgängen zwingen. Eine einheitliche Rohrleitung existiere daher nicht. Es handele sich stets um ein System aus Einzelteilen.

Die einengende Definition der Versicherung gehe daher fehl. Hier sei der Bodenablauf ebenso mit dem Rohrleitungssystem verbunden wie andere Steckverbindungen, darüber hinaus sei er - wie alle anderen Teile des Rohrsystems - einzementiert. Es handele sich daher um eine einheitliche Rohrleitung.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 10.11.2009 - 155 C 30538/08

Quelle: AG München, Rechtsindex
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