Verhebt sich ein Taxifahrer beim Ausladen eines 20 kg Koffers und reißt ihm dabei sogar die Sehne des Bizeps, so hat er doch keinen Anspruch auf Leistungen aus seiner Unfallversicherung. Dieses Geschehen fällt nicht unter den erweiterten Unfallbegriff.

Der Sachverhalt

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, passierte dem Berufskraftfahrer das Malheur, als er den etwa 20 kg schweren Koffer seines Passagiers aus dem Gepäckraum des Taxis herausnehmen wollte und dieser sich dabei verkantete. "Weil das Ausladen eines Koffers aber kein plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis ist, liegt in diesem Fall kein Unfall im Sinne der gesetzlichen und mit dem Versicherer vereinbarten Bedingungen vor", erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Die Entscheidung

Auch der so genannte "erweiterte Unfallbegriff", bei dem eine "erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen und Wirbelsäule" vorliegen müsste, ändert hier nichts. Schließlich ist das Kofferverladen durch einen Taxifahrer eine für ihn typische Tätigkeit, und bis 20 kg schwere Gepäckstücke liegen im üblichen Gewichtslimit, wie es etwa aus dem Flugverkehr mit seinem großen Aufkommen an Taxifahrgästen bekannt ist. Von einer "erhöhten" Kraftanstrengung des Taxifahrers beim Herausheben des Unglückkoffers kann also keine Rede sein.

Gericht:
OLG Hamm, Beschluss vom 11.02.2011 - I-20 U 151/10

Quelle: Deutsche Anwaltshotline
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