Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen fällt ein Reitunfall mit einem Pferd, das bei einem Viehhändler zum Weiterverkauf im Kundenauftrag stand, nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Der Sachverhalt

Der Kläger war mit zwei weiteren Bekannten an einem Sommerabend ausgeritten und in einer Gaststätte eingekehrt. Dort konsumierten die Reiter Alkohol - Bier und Schnaps - und ritten dann auf dem Rückweg über einen frisch gepflügten Acker. Der 28jährige, dessen eine Hand bereits bandagiert gewesen war, hatte sein Pferd kurz angehalten, um sich eine Zigarette anzuzünden, und wollte dann wieder zu den beiden anderen Reitern aufschließen, als es zu dem tragischen Sturz vom Pferd kam. Bei dem Sturz hat der Reiter eine Querschnittlähmung davon getragen.

Nach dem Unfall behauptete der schwer Verletzte, er habe den Wallach aufgrund einer Absprache mit dem Viehhändler in dessen Auftrag zur Probe geritten, da das Pferd noch nicht hinreichend straßen- bzw. geländesicher gewesen sei und der Viehhändler es habe verkaufen wollen. Das Pferd seiner Freundin, das er ansonsten genutzt hätte, sei erkrankt gewesen.

Die Entscheidung

Das Landessozialgericht hat nunmehr nach umfangreicher Vernehmung der beiden anderen Reiter sowie des Viehhändlers - ebenso wie zuvor das Sozialgericht - entschieden, dass dem verletzten Kläger aufgrund des Reitunfalls keine Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zustehen. Denn weder war der Kläger bei dem Viehhändler abhängig beschäftigt, noch wurde er bei dem Ausritt wie ein solcher tätig (sog. „Wie-Beschäftigter").

Eine Beauftragung durch den Viehhändler zum Ausreiten dieses Pferdes - mit der Folge des Versicherungsschutzes - ließ sich nicht nachweisen, auch wenn dieser ihm das Pferd an jenem Abend überlassen hatte. Zweck des Ausritts war nicht, den Wallach einzureiten und ihn straßen- oder geländesicher zu machen, so das Gericht weiter, sondern allein der Wunsch, trotz des erkrankten Pferdes seiner Freundin den bereits geplanten Ausritt mit Bekannten zu unternehmen. Hierfür sprach auch das Ziel des Ausritts mit Einkehr in einer Gaststätte zum Alkoholkonsum. Eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit des Reiters konnte das Gericht daher nicht feststellen.

Vorinstanz:
Sozialgericht Osnabrück - S 8 U 240/01

Gericht:
Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. Januar 2011 - L 9 U 267/06

PM des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen