Ein LKW, der wegen einer bevorstehenden Inspektion in einer Werkstatt auf der Hebebühne steht und Feuer fängt, kann bei einem Brandschadensfall nicht der allgemeinen betriebsbedingten Haftung zugerechnet werden

Der Sachverhalt

Ein 1992 zugelassener Lastkraftwagen wurde an einem Freitagnachmittag wegen Klappergeräusche an der Abgasanlage und der anstehenden Inspektion in eine Werkstatt gebracht. Der Lkw wurde auf der Plattform der Hebebühne abgestellt, um am darauffolgenden Montag mit den Arbeiten zu beginnen. Am Montagvormittag bemerkte ein Werkstattmitarbeiter Rauchentwicklung und sah, dass das Fahrerhaus des Lastkraftwagens in Flammen stand. Mit nachbarschaftlicher Hilfe unter Einsatz eines Baggers konnte das brennende Fahrzeug in letzter Sekunde aus der Halle gezogen und der Brand im Freien gelöscht werden. An der Werkstatt entstanden Schäden in Höhe von 84.813 Euro.

Die Entscheidung

Diese Schäden dürfen aber laut Düsseldorfer Urteilsspruch nicht der Betriebshaftung des Lkw-Halters zugerechnet werden, informiert die Deutsche Anwaltshotline. "Sind doch die so genannten Rechtsgüter des Werkstattinhabers mit den überschlagenen Flammen nicht im Rahmen eines Verkehrsvorgangs mit dem Fahrzeug in Berührung gekommen, sondern während der Erfüllung einer vertraglichen Wartungsverpflichtung", erklärt Rechtsanwalt Marc N. Wandt die besondere juristische Situation.

Denn der Lkw war nicht nach einem Fahrvorgang als ein betriebsbereites Fahrzeug in der Werkstatthalle abgestellt worden, sondern stand abseits jeglichen öffentlichen Verkehrs auf der Hebebühne bereits das gesamte Wochenende über gerade nicht zur Ausfahrt, sondern vielmehr für die mit Beginn der neuen Woche vorgesehenen Inspektions- und Instandhaltungsarbeiten bereit. Womit die Haftpflichtversicherung des Lkw nicht mehr zum Tragen kommt, so die Deutsche Anwaltshotline.

Aus dem Urteil

[...]Wird nun aber ein Lastkraftwagen zur Vorbereitung von auftragsgemäßen Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten zunächst unverrichteter Dinge in einer Fremdwerkstatt über das Wochenende stillgesetzt und kommt es dann infolge einer Selbstentzündung der Fahrzeugelektrik zu einer das Gebäude beaufschlagenden Brandausbreitung, so lässt sich eine solche Schadensentstehung schlechterdings nicht mehr mit einem Fahrzeuggebrauch in Verbindung bringen. Der Wagen war gerade in fremde Hände gegeben und vorläufig außer Gebrauch gestellt worden, um daran die notwendigen Arbeiten zur Aufrechterhaltung bzw. zur Wiederherstellung der Funktionstauglichkeit und Betriebssicherheit durchführen zu lassen. Bei einer gewerbsmäßig durchgeführten Reparatur wird das Fahrzeug nicht nach Maßgabe des § 10 Ziffer 1 AKB gebraucht, sondern es steht das Werkstattrisiko im Vordergrund (Stiefel/Hofmann, Kraftfahrversicherung, 15. Aufl., § 10 AKB, Rdnr. 103 ). Reparaturarbeiten sind dann zum Gebrauch des Fahrzeugs zu rechnen, wenn die damit befasste Person zum Kreis der Versicherten im Sinne des § 10 Abs. 2 AKB gehört ( BGHZ 78, 52, 54 ) - so etwa, wenn der Fahrer eine Glühbirne des Fahrzeugs auswechselt ( BGHZ 78, 52, 56 ). Diese Versicherteneigenschaft trifft auf den Inhaber oder Monteur eines gewerblichen Reparaturbetriebes bei fahrzeugbezogenen Arbeiten in der Werkstatthalle oder deren Vorbereitung - wie hier bei dem Verbringen auf die Hebebühne – nicht zu.[...]

Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.09.2010 - AZ. I-1 U 6/10

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