Wer sich bewusst, aufgrund einer freien eigenverantwortlichen Entscheidung in eine Gefahrensituation begibt, kann nicht Schadensersatz verlangen, wenn sich gerade diese Gefahr realisiert hat.

Der Sachverhalt

Eine 65jährige Frau besuchte den Zoo in Aschersleben und betrat dort auch das Affengehege. Bei dem Gehege handelt es sich um ein für Besucher zugängiges Freilaufgehege, das über eine Schleuse betreten werden kann.

An dem Freigehege waren unterschiedliche Schilder und Hinweise angebracht, die die Besucherin sowohl zu einem bestimmten Verhalten ermahnten als auch deutlich machten, dass mit dem Betreten des Geheges gewisse Gefahren verbunden sind.

Auf den Schildern standen folgende Hinweise:

"Betreten auf eigene Gefahr"
"Affen sind sehr neugierig, können aber auch empfindlich zubeißen"
"Bitte Ruhe! Machen Sie keinen Lärm und keine hastigen Bewegungen!"
"Hände weg! Auch kleine Affen können empfindlich zubeißen!"

Zusätzlich zu den Texten waren auf diesen Schildern Bilder angebracht, die u.a. einen blutenden Finger sowie einen brüllenden Affen symbolisieren.

Gleich nach dem Betreten des Geheges sprang der Frau ein Totenkopfäffchen auf den Kopf. Erschrocken riss die Frau ihre Hände nach oben, woraufhin der Affe ihr in einen Finger biss. Die Wunde entzündete sich und die Frau musste stationär behandelt werden. Die Versicherung der Frau bezahlte die Behandlungskosten von rund 5.400,00 € und wollte das Geld nun von der Stadt als Zoobetreiberin erstattet haben.

Die Entscheidung

Das Landgericht Magdeburg hat die Klage der Krankenversicherung auf Ersatz der Behandlungskosten für einen Affenbiss abgewiesen. Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass der verletzten Zoobesucherin ein Mitverschulden von 100 % anzulasten ist. Der Besucherin war aufgrund der Hinweisschilder klar, dass sie sich beim Betreten des Geheges einer wenn auch überschaubaren Gefahr (Affenbiss) aussetzt.

Allein die Frau vermochte zu beurteilen, ob sie sich dieser Situation aussetzen wollte. Sie konnte sich frei entscheiden das Gehege zu besuchen oder sich nur den restlichen Zoo anzuschauen. Wenn die Frau sich aber für den Besuch entscheidet ist ihr auch bewusst, dass sie sich in möglicherweise selbst gefährdet. Um das Risiko weiter zu minimieren, war sie verpflichtet, sich an die Verhaltensregeln zu halten und auch in einem vorhersehbaren Überraschungsmoment keine schnellen und hastigen Handbewegungen zu machen. Gegen dieses Gebot hat die Zoobesucherin verstoßen, weil sie ihre Arme/ Hände nach Ansicht des Gerichts wenigstens schnell hoch gerissen hat, obwohl wenigstens ein Hinweisschild die Besucher dazu anhielt, keine hastigen Handbewegungen zu machen. Das Verhalten ihrer Versicherten muss sich die AOK zurechnen lassen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Versicherung hat die Möglichkeit binnen 1 Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils Berufung beim Oberlandesgericht in Naumburg einzulegen.

Gericht:
LG Magdeburg, Urteil vom 02.11.2010 - 10 O 1082/10    

Rechtsindex, LG Magdeburg
Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de