Kunden die in einem bestimmten Zeitraum ihre Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag gekündigt haben, können von Ihrem Versicherer einen Nachschlag fordern. Die verwendeten Klauseln zur Kündigung, zur Beitragsfreistellung und zum Stornoabzug sind intransparent und damit unwirksam.

Zur Sache

Nach einer Mitteilung der Verbraucherzentrale Hamburg können Kunden, die einen Allianz Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag gekündigt haben, nun Nachschlag fordern. Die Versicherung muss den Rückkaufwert neu berechnen, außerdem ist ein Stornoabzug nicht zulässig. Nach einer Schätzung der Verbraucherzentrale Hamburg muss die ALLIANZ zwischen 1,3 und 4 Mrd. Euro an ihre Ex-Kunden erstatten, je nachdem, ob sich der Versicherungsriese auf Verjährung beruft oder ob man den durchschnittlichen Nachzahlungsbetrag auf 500 oder 1.000 Euro schätzt.

Wer seinen Vertrag 2005, 2006 oder 2007 kündigen musste, sollte sofort einen Anwalt aufsuchen, damit Schritte unternommen werden, um die Verjährung zu hemmen. Denn Ende des Jahres 2010 verjähren diese Ansprüche.

Die Entscheidung

Das Landgericht folgt mit seiner Entscheidung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2005, mit der die seinerzeit bis Sommer 2001 verwendeten Klauseln beanstandet worden waren. Gegenstand des jetzt in Stuttgart entschiedenen Verfahrens sind die seit dem 1. Juli 2001 von der ALLIANZ verwendeten Klauseln, so die Verbraucherzentrale.

Die Entscheidung des LG Stuttgart steht in einer Kette von mehreren ähnlichen Urteilen, die die Versicherungswirtschaft jüngst einkassieren mussten. Auch gegen viele andere Versicherer liegen entsprechende Urteile des Hanseatischen Oberlandesgerichts vor. Das letzte Wort zu der umstrittenen Frage, ob Kunden einer Lebens- oder Rentenversicherung sich bei Kündigung mit einem Mini-Rückkaufswert abfinden oder gar einen Totalverlust hinnehmen müssen, wird der Bundesgerichtshof haben.

Gericht:
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 5.10.2010 - Az.: 20 O 87/10

Weitere Informationen bei der Verbraucherzentrale Hamburg

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