Unfall - Ein Käufer, der sich nicht beim Abladen selbst, sondern beim Öffnen der Ladeklappe verletzt, hat eine Aufgabe des Lieferanten erfüllt und ist deswegen wie dessen Arbeitnehmer tätig geworden.

Der Sachverhalt

Die Kfz-Haftpflichtversicherung eines Landwirts klagte gegen die Berufsgenossenschaft als zuständigen Unfallversicherungsträger. Der Anlass für den Streit ist ein bereits dreieinhalb Jahre zurückliegender Unfall bei einer Holzlieferung. Der Sohn eines Landwirts hatte eine Ladung Brennholz auf einem Anhänger zum Haus des Käufers gebracht und diesen gebeten, ihm beim Öffnen der Ladeklappe zu helfen. Hierbei löste sich die Ladeklappe plötzlich und verletzte den Käufer so stark am linken Bein und der rechten Hand, dass dieser im Krankenhaus behandelt werden musste. Vor Gericht stritten beide Versicherungen nun darum, ob es sich im Fall des Käufers um einen Arbeits- oder einen Privatunfall gehandelt hat.

Die Entscheidung

Die 8. Kammer des Sozialgerichts sah das Geschehen als einen Arbeitsunfall an: Selbst wenn das Abladen des Holzes vom Anhänger möglicherweise Aufgabe des Käufers gewesen sei, so gehöre zur ordnungsgemäßen Anlieferung einer Ware auch das Bereitmachen des Transportfahrzeugs zum Abladen. Da sich der Käufer nicht beim Abladen selbst, sondern beim Öffnen der Ladeklappe verletzt habe, habe er eine Aufgabe des Landwirts erfüllt und sei deswegen wie dessen Arbeitnehmer tätig geworden. Dies gilt nach Auffassung des Gerichts auch dann, wenn der hilfsbereite Empfänger letztlich den Zweck verfolgte hatte, schneller an sein Brennholz zu kommen.

Gegen das Urteil des Sozialgerichts ist die Berufung zum Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Essen zulässig.

Gericht:
Sozialgericht Aachen, Urteil vom 17. März 2010, Aktenzeichen S 8 U 34/09

Quelle: PM des SG Aachen | Bericht: Rechtsindex (ka)