Einem Autofahrer ist grundsätzlich zuzumuten, durch verschiedene Maßnahmen die Zeit eines Fahrverbots zu überbrücken, z.B durch Urlaub, öffentliche Verkehrsmittel, Nutzung einer Fahrgemeinschaft, usw. Die hierdurch auftretenden finanziellen Belastungen hat er hinzunehmen, notfalls durch Aufnahme eines Kredits.

Der Fall:

Ein Autofahrer überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 48 km/h. Das Amtsgericht hat von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen, weil der Betroffene nicht vorbelastet, im Wesentlichen geständig und beruflich dringend auf seine Fahrerlaubnis angewiesen sei. Hiergegen wehrte sich die Staatsanwaltschaft - für den Betroffenen leider mit Erfolg!

Die Voraussetzungen für einen Ausnahmefall von dem Fahrverbot lagen nach Ansicht des zuständigen Oberlandesgerichts nicht vor. Es kann nur unter engen Voraussetzungen von der Anordnung eines Fahrverbots abgesehen werden, erklären ARAG Experten. Das wäre möglich, wenn das Fahrverbot zu einer Härte ganz außergewöhnlicher Art, z.B. zum Verlust des Arbeitsplatzes bei einem Arbeitnehmer oder zum Existenzverlust bei einem Selbständigen führen würde. Berufliche Nachteile auch schwerwiegender Art sind jedoch grundsätzlich hinzunehmen, so die Richter.

Einem Betroffenen ist es grundsätzlich zuzumuten, durch eine Kombination verschiedener Maßnahmen die Zeit, des Fahrverbots zu überbrücken, zum Beispiel durch Inanspruchnahme von Urlaub, Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder einer Fahrgemeinschaft, Anstellen eines bezahlten Fahrers usw. Die hierdurch auftretenden finanziellen Belastungen hat der Betroffene hinzunehmen, notfalls durch Aufnahme eines Kredits. Im Hinblick auf die verhältnismäßig kurze Dauer des Fahrverbots von einem Monat, bewegen sich eventuelle finanzielle Belastungen ohnehin in einem überschaubaren und grundsätzlich zumutbaren Rahmen

Rechtsgrundlagen:
§ 25 StVG

Themenindex:
Fahrverbot

Gericht:
OLG Frankfurt a.M., Az.: 2 Ss OWI 239/09

Quelle: ARAG AG