Ein Mitverschulden im Rahmen eines Verkehrsunfalls ist nicht alleine davon abhängig, ob der Geschädigte gegen gesetzliche Sicherheitsbestimmungen verstoßen hat. Ein Mitverschulden ist bereits dann anzunehmen, wenn die Sorgfalt außer Acht gelassen wird.

Der Sachverhalt:

In dem verhandelten Fall erlitt ein Motorradfahrer bei einem Verkehrsunfall erhebliche Verletzungen an den Beinen. Er war bei diesem Unfall nicht mit Schutzkleidung, sondern lediglich mit einer Stoffhose bekleidet. Zwar ist das Anlegen einer Schutzkleidung für Motorradfahrer nicht gesetzlich vorgeschrieben, jedoch ist ein Mitverschulden bereits dann anzunehmen, wenn die Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die ein verständiger Mensch zur Vermeidung von eigenem Schaden oder eigenen Verletzungen anwenden würde, erläutern ARAG Experten.

Die Entscheidung:

Das OLG führt aus, dass es für jedermann begreiflich sein müsse, dass Schutzkleidung Motorradfahrer gerade vor Schwerstverletzungen schützen kann. Fast alle Motorradfahrer fahren daher immer mit Schutzkleidung, auch wenn dies gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Hätte der Motorradfahrer im vorliegenden Fall Schutzkleidung getragen, wären seine Verletzungen weniger gravierend gewesen. Folglich trifft den Mann ein klares Mitverschulden an den erlittenen Verletzungen und er hat daher keinen höheren (Schmerzensgeld-) Anspruch als die von der Vorinstanz bereits zugesprochenen 14.000 Euro

Rechtsgrundlagen:
BGB § 253 Abs. 2
BGB § 254
BGB § 823 Abs. 1

Gericht:
OLG Brandenburg, Urteil vom 23.07.2009, Az. 12 U 29/09

Quelle: Redaktion Rechtsindex | ARAG AG