Handelt es sich bei einem elektronischen Taschenrechner um ein elektronisches Gerät, das - wie beispielsweise auch ein Mobiltelefon - der Information dient oder zu dienen bestimmt ist? Das Oberlandesgericht Hamm sagt "ja", würde aber damit von einer Entscheidung des OLG Oldenburg abweichen. Nun wird der BGH gefragt.

Der Sachverhalt

Der betroffene Immobilienmakler befuhr eine Straße, auf der die Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h beschränkt war. Während der Fahrt hielt er einen Taschenrechner in der rechten Hand in der Höhe des Lenkrads und berechnete mit diesem die Provision für einen anstehenden Kundentermin.

Von einer Messstelle wurde der Betroffene mit einer Geschwindigkeit von 63 km/h gemessen und fotografiert. Das Amtsgericht Lippstadt hat mit Urteil vom 11.02.2019 (Az. 7 Owi 181/18) gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Tateinheit mit verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer eine Geldbuße von 147,50 Euro verhängt.

Dabei hat es die Auffassung vertreten, dass die Nutzung eines Taschenrechners in der zuvor beschriebenen Art gegen das Benutzungsverbot nach § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoße.

Gegen dieses Urteil wendet sich der betroffene Immobilienmakler mit seiner Rechtsbeschwerde. Er vertritt unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 25.06.2018 (Az. 2 Ss (OWi) 175/18) die Ansicht, ein Taschenrechner unterfalle nicht der vorgenannten Verbotsnorm.

Die Entscheidung

Der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm teilt diese Auffassung nicht. Dass es sich bei einem elektronischen Taschenrechner - so der Senat - um ein elektronisches Gerät handele, bedürfe keiner näheren Erläuterung. Dabei diene ein solcher Taschenrechner im Sinne von § 23 Abs. 1a Nr. 1 S. 1 StVO aber auch der Information oder sei hierzu bestimmt.

Denn bei der Durchführung einer Rechenoperation mittels eines elektronischen Taschenrechners informiere sich der Nutzer über deren Ergebnis, etwa – wie vorliegend – welchen Betrag die Provision auf der Basis eines bestimmten Verkaufspreises und einer bestimmten prozentualen Maklercourtage ausmache.

Daneben sei zu sehen, dass eine elektronischer Taschenrechner als Informationsgerät einen Ausschnitt dessen leiste, was auch ein in § 23 Abs. 1a S. 2 StVO ausdrücklich genanntes Mobiltelefon könne.

Intention des Gesetzgebers 

Der Verordnungsgeber selbst hat bewusst eine "technikoffene“"Formulierung gewählt (BT-Drs. 556/17 S. 27) und hatte mithin einen weiten Begriff des elektronischen Geräts im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO vor Augen. Der von der Regelung des § 23 Abs. 1a S. 1 StVO verfolgte Zweck, den Gefahren zu begegnen, die von dem Aufnehmen des elektronischen Geräts und der nutzungsbedingten Ablenkung des Betroffenen vom Verkehrsgeschehen ausgehen würden, werde auch bei dem Verbot der Nutzung eines aufgenommenen elektronischen Taschenrechners erreicht.

Deshalb möchte der Senat das Urteil des Amtsgerichts Lippstadt im Ergebnis bestätigen und die Rechtsbeschwerde des Betroffenen verwerfen. Da aber das Oberlandesgericht Oldenburg an seiner Auffassung festhält, dass ein Taschenrechner nicht der Verbotsnorm des § 23 Abs. 1a StVO unterfällt, legt der Senat die Rechtsfrage dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor.

Rechtsgrundlagen:
StVO § 23 Abs. 1 a; GVG § 121

Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom Beschluss - 4 RBs 191/19

OLG Hamm, PM
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