Stellt eine Werkstatt das Auto eines Kunden über Nacht auf dem öffentlich zugänglichen Kundenparkplatz ab, weil auf dem abgeriegelten Gelände kein Platz mehr war, haftet sie nicht für Schäden durch Fremde.

Der Sachverhalt

Im vorliegenden Fall, auf den Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-Gmbh hinweist, hatte der Mitarbeiter einer Autowerkstatt das Cabrio eines Kunden zur Durchsicht abgeholt. Da auf dem abschließbaren Werkstatthof kein Parkplatz mehr frei war, stellte die Werkstatt das Fahrzeug auf dem allgemein zugänglichen Kundenparkplatz ab.

Als der Kunde sein Auto wieder abholte, war es beschädigt. Der Kunde wollte nun den Schaden in Höhe von 2.000 Euro ersetzt haben, da er in der Obhut der Werkstatt entstanden war. Die Werkstatt berief sich jedoch darauf, dass ein Unbekannter den Schaden verursacht habe. So trafen sich beide Seiten vor Gericht wieder.  

Die Entscheidung

Das Landgericht Saarbrücken (Urteil, Az. 13 S 149/18) gestand dem Fahrzeughalter keinen Anspruch auf Schadenersatz zu. "Die Werkstatt hat beim Umgang mit Kundenautos zwar eine Sorgfaltspflicht. Diese hatte sie nach Ansicht des Gerichts durch das Abstellen auf dem öffentlich zugänglichen Kundenparkplatz aber nicht verletzt", erklärt Michaela Rassat.

Aus dem Urteil: [...] Ein Schadensersatzanspruch des Klägers ist weder aus § 280 Abs. 1 BGB noch aus einem anderen Gesichtspunkt begründet. Insbesondere scheidet ein Anspruch des Klägers wegen der Verletzung einer Schutz- und Obhutspflicht der Beklagten im Rahmen des dem Überprüfungsauftrag zugrundeliegenden Werkvertrags i.S.d. § 631 BGB aus. Eine solche Pflichtverletzung steht nicht fest. [...]

Die Werkstatt sei nicht dazu verpflichtet, abgestellte Autos permanent zu überwachen oder sie nur auf einem abgeschlossenen Parkplatz zu parken. Wenn der verschließbare Werkstatthof voll sei, dürfe sie Kundenfahrzeuge auch auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz abstellen, ohne ihre Sorgfaltspflicht zu verletzen. Nur bei außergewöhnlich wertvollen Fahrzeugen müsse die Werkstatt besondere Sicherheitsvorkehrungen treffen.

Das Cabrio fiel aus Sicht des Gerichts jedoch nicht unter diese Kategorie. Da es auch keine Beweise dafür gab, dass ein Mitarbeiter den Schaden verursacht hatte, sah das Gericht hier insgesamt keine Grundlage für einen Schadenersatzanspruch.

Tipp:

Unter Umständen kann der Kunde mit der Werkstatt vereinbaren, wo sie das Auto abstellt. Aber: Viele Werkstätten haben keine oder nur wenige Parkplätze in abschließbaren Hallen oder auf einem unzugänglichen Gelände. 

Gericht:
Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 22.03.2019 - 13 S 149/18

LG Saarbrücken
Quelle: D.A.S. Rechtsschutz der ERGO
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