Das Oberlandesgericht Oldenburg folgt nicht der Rechtsprechung des VerfGH Saarbrücken, wonach Geschwindigkeitsmessungen mit Geräten, bei denen die Rohmessdaten nicht gespeichert werden, nicht verwertbar sind. Auch Messungen ohne Rohmessdaten seien verwertbar.

Der Sachverhalt

Die Verteidung des vorliegenden Geschwindigkeitsverstoßes zielte auf die kürzlich ergangene Rechtsprechung des VerfGH Saarbrücken ab. Der Verfassungsgerichtshof hatte mit Urteil (Lv 7/17) entschieden, dass Fotos von Geschwindigkeitsmessanlagen, die keine Rohmessdaten speichern, für eine Verurteilung nicht ausreichen.

Dies gelte selbst dann, wenn die Geräte von der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt (PTB) zugelassen und geeicht seien. Ansonsten sei das Recht auf ein faires Verfahren des Betroffenen verletzt.

Die Entscheidung

Dieser Auffassung hat sich das OLG Oldenburg nicht angeschlossen. Auch Messungen ohne Datenspeicherung seien verwertbar. Der BGH habe für den Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten das standardisierte Messverfahren anerkannt.

Die Bauartzulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt indiziere bei Einhaltung der Vorgaben der Bedienungsanleitung und Vorliegen eines geeichten Gerätes nämlich die Richtigkeit des gemessenen Geschwindigkeitswertes. Bei Einhaltung der Voraussetzungen des standardisierten Messverfahrens sei das Ergebnis nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH für eine Verurteilung ausreichend.

Auch für die Messung mit einer Laserpistole, bei der keine Daten gespeichert werden, habe der BGH anerkannt. Für eine Geschwindigkeitsmessung mit einem Blitzgerät könne daher nichts anderes gelten.

Gericht:
Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 09.09.2019 - 2 Ss (Owi) 233/19

OLG Oldenburg
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