Abschleppkosten in Höhe von 185 Euro und dann auch noch Standgeldkosten in Höhe von täglich 11,90 Euro? Mit der Frage, ob Standgeldkosten erstattungsfähig sind, hat sich das Oberlandesgericht Saarbrücken beschäftigt.

Der Sachverhalt

Die Klägerin begab sich noch am Tag des Abschleppvorgangs zum Abschleppdienst, um ihr Fahrzeug abzuholen. Das Fahrzeug wurde ihr jedoch nicht herausgegeben, da die Klägerin nicht bereit war, die geforderten Abschleppkosten in Höhe von 185 Euro zu zahlen.

Der Abschleppdienst übersandte der Klägerin eine Rechnung über Abschleppkosten in Höhe von 185 Euro und forderte sie auf, das Fahrzeug gegen Bezahlung der Rechnung abzuholen, auch um zu vermeiden, dass sie anderenfalls nicht nur die Rechnung einklagen, sondern dann auch Standgeldkosten in Höhe von täglich 11,90 Euro geltend machen werde.

Aufgrund der von der Klägerin erhobenen Klage liefen erhebliche Standgeldkosten an, weil der Abschleppdienst weiterhin von seinem Zurückbehaltungsrecht gebrauch machte.

Die amtlichen Leitsätze aus der Entscheidung

1. Standgeldkosten eines gewerblichen Abschleppdienstes, die entstehen, weil der im Auftrag eines privaten Dritten tätig gewordene Abschleppdienst sich in Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts weigert, das Fahrzeug an den Abgeschleppten ohne Ausgleich der Abschleppkosten herauszugeben, zählen nicht zu den erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs.

2. Ebenfalls handelt es sich nicht um für die Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung erforderliche Aufwendungen im Sinne von § 670 BGB.

Aus dem Urteil

Die Standgeldkosten sind keine Kosten, die zur Beseitigung der Störung selbst entstanden sind, sondern solche, die im Zusammenhang mit der außergerichtlichen Abwicklung des Abschleppvorgangs zur Durchsetzung der Forderung auf Bezahlung der Abschleppkosten stehen, denn die Standgeldkosten sind nur deshalb angefallen, weil die Beklagte nicht bereit war, das Fahrzeug ohne Bezahlung der Abschleppkosten an die abholbereite Klägerin herauszugeben.

Dass die Beklagte insoweit berechtigt war, die Herausgabe des Fahrzeugs zu verweigern, weil sie sich auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB wegen der Abschleppkosten in Höhe von 185 Euro berufen konnte, ändert hieran nichts.

Kosten, die dem geschädigten Grundstücksbesitzer oder - wie hier - dem geschädigten Miteigentümer ausschließlich im Zusammenhang mit der außergerichtlichen Bearbeitung und Abwicklung des Schadensersatzanspruchs zu dessen Durchsetzung entstehen, sind dem Schädiger im Verhältnis zum Geschädigten nicht zuzurechnen (BGH, Urteil vom 5.6.2009 - V ZR 144/08). 

Gericht:
Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 10.07.2019 - 1 U 121/18

OLG Saarbrücken
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