Das AG Castrop-Rauxel hat entschieden, dass ein Autofahrer, der an einem Unfall vorbeifährt und Fotos oder Videos macht, wegen vorsätzlicher verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons zu einer Geldbuße verurteilt werden kann.

Der Sachverhalt

Im vorliegenden Fall, über den die DAV VerkR berichtet, fuhr ein Autofahrer auf der Autobahn an einer Unfallstelle vorbei. Es hatte sich ein leichter Stau gebildet, so dass die Fahrzeuge die Unfallstelle mit geringer Geschwindigkeit passierten.

Der Autofahrer wurde von einem Polizeibeamten beobachtet, wie er ein Mobiltelefon in der rechten Hand und dieses horizontal über dem Lenkrad in Richtung des verunfallten Fahrzeuges hielt. Der Polizeibeamte war eigens dafür abgestellt und ahndete rund 20-30 Handyverstöße.

Die Entscheidung

Der Verteidigungsansatz, der Autofahrer habe das Handy lediglich vom Beifahrersitz verlegen wollen, ohne es dabei benutzen, hatte keinen Erfolg.

Wer beim Vorbeifahren mit dem PKW ein Mobiltelefon ("Smartphone“) horizontal deutlich in Richtung eines verunfallten Fahrzeuges hält kann nach Ansicht des Gerichtes damit auch nur eine Funktion des Mobiltelefones nutzen.

Entweder filmt er das verunfallte Fahrzeug oder er fotografiert es. Einen anderen Sinn kann diese äußere Handlung kaum ergeben.

Denn wollte der Betroffene sein Mobiltelefon lediglich vom Beifahrersitz verlegen, macht es keinen Sinn, das Mobiltelefon horizontal in Richtung des verunfallten Fahrzeuges zu halten.

Das horizontale Halten gewährleistet nämlich ein breites Aufnahmebild, so dass im Anschluss daran ein Video oder Foto mit mehr Details angeschaut werden kann.

Damit hat sich der Betroffene eines vorsätzlichen Verstoßes nach §§ 23 Abs. 1a, 49 StVO, 24 StVG, 246.1 BKat schuldig gemacht. Er wurde zu einer Geldbuße von 125 Euro (Erhöhung) verurteilt.

Gericht :
Amtsgericht Castrop-Rauxel, Urteil vom 29.01.2019 - 6 OWi - 267 Js OWi 1998/18

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