Unter den Begriff "Werkswagen" fallen nur Fahrzeuge eines Automobilherstellers, die entweder im Werk zu betrieblichen Zwecken genutzt oder von einem Mitarbeiter vergünstigt gekauft, eine gewisse Zeit genutzt und dann auf dem freien Markt wiederverkauft werden.

Bietet ein Gebrauchtwagenhändler hingegen unter dem Begriff "Werkswagen" auch Fahrzeuge an, die vom Fahrzeughersteller einem Mietwagenunternehmen zur Verfügung gestellt wurden, muss er den Käufer hierüber aufklären. Geschieht dies nicht, kann der Käufer die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen.

Der Sachverhalt

Der Beklagte handelt gewerblich mit Kraftfahrzeugen. Im Rahmen dieser Tätigkeit kaufte er Gebrauchtwagen, die zuvor von einer internationalen Autovermietung als Mietwagen genutzt worden waren. Ein solches Auto kauften die Kläger bei dem Beklagten, wobei das Fahrzeug im Kaufvertrag ausdrücklich als "Werkswagen" der betreffenden Fahrzeugherstellerin bezeichnet wurde.

Nach der Unterzeichnung des Kaufvertrages erhielten die Kläger von dem Beklagten die Fahrzeugpapiere, in denen das international tätige Mietwagenunternehmen als vorherige Halterin ausgewiesen ist. Hierauf ließen die Kläger den Wagen vor Ort stehen und nahmen den Beklagten schließlich gerichtlich auf Rückabwicklung des Kaufvertrages in Anspruch.

Sie waren der Auffassung, das Fahrzeug sei mangelhaft, weil es sich nicht um einen "Werkswagen" handele. Hierunter falle nach ihrem Verständnis das von einem Werksmitarbeiter genutzte Fahrzeug. So hätten sie den Begriff "Werkswagen" auch bei Abschluss des Kaufvertrages verstanden. Dass das Fahrzeug tatsächlich zuvor als Mietwagen eingesetzt worden sei, hätten sie erst aus den Fahrzeugpapieren erfahren.

Die Entscheidung

Das Oberlandesgericht Koblenz (Urteil, Az. 6 U 80/19) sah es als maßgeblich an, dass beim Autokauf der Begriff "Werkswagen" allgemein so verstanden werde, dass das Fahrzeug entweder im Werk zu betrieblichen Zwecken genutzt wurde oder von einem Mitarbeiter vergünstigt gekauft, eine gewisse Zeit genutzt und dann auf dem freien Markt wiederverkauft wird. Eine Nutzung als Mietwagen werde hingegen üblicherweise mit dem Begriff "Werkswagen" nicht verbunden.

Dass die betreffende Fahrzeugherstellerin und der Beklagte den Begriff "Werkswagen" intern möglicherweise weiter fassen, sei unerheblich. Für die Auslegung des Vertragsinhalts komme es grundsätzlich darauf an, wie der Vertragspartner, hier die Kläger, diesen nach dem üblichen Sprachgebrauch im Automobilhandel verstehen durfte.

Den Beweis dafür, dass die Kläger über die vorherige Nutzung als Mietwagen aufgeklärt wurden und sie daher ausnahmsweise den Begriff "Werkswagen" ebenso weit gefasst verstanden hätten wie der Beklagte, habe dieser nicht geführt.

Das veräußerte Fahrzeug weise also, weil es sich wegen der Nutzung als Mietwagen nicht um einen "Werkswagen" handelt, nicht die vereinbarte Beschaffenheit auf und sei mangelhaft. Die Kläger seien daher berechtigt, den Kaufvertrag rückabzuwickeln. Eine Nutzungsentschädigung müssten sie sich hierbei nicht anrechnen lassen, da sie das Fahrzeug unstreitig nicht bewegt und beim Beklagten belassen hatten. Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat somit das Urteil des Landgerichts Mainz abgeändert. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Gericht:
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 25.07.2019 - 6 U 80/19

OLG Koblenz, PM
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