Die Mitarbeiter eines privaten Unternehmens, die zur Ausführung einer verkehrsbeschränkenden Anordnung der Straßenbaubehörde und des der Anordnung beigefügten Verkehrszeichenplans Verkehrsschilder nicht ordnungsgemäß befestigen, handeln als Verwaltungshelfer und damit als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne.

Ihre persönliche Haftung gegenüber einem durch das Verkehrsschild Geschädigten scheidet daher gemäß Art. 34 Satz 1 GG aus (Bestätigung und Fortführung von BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - III ZR 68/14 , NJW 2014, 3580).

Der Sachverhalt

Die Klägerin ist Eigentümerin und Halterin eines Kraftfahrzeugs. Sie hat vorgetragen, ihr sei im Baustellenbereich ein Verkehrsschild (Zeichen 274) entgegengeflogen, das auf dem rechten Standstreifen aufgekommen und gegen die Beifahrerseite ihres Fahrzeuges geschlagen sei. Das Schild habe sich gelöst, weil es von der Beklagten nicht ordnungsgemäß befestigt worden sei.

Die Beklagte ist auf dem Gebiet der Straßenverkehrssicherung tätig. Sie übernahm die Verkehrssicherung zur Durchführung von Straßenbauarbeiten an der Bundesautobahn gemäß der Anordnung des Landesbetriebs Mobilität Rheinland-Pfalz (künftig: LBM) als Straßenbaubehörde.

Der Anordnung war ein Verkehrszeichenplan beigefügt, der die Verkehrsführung auf einem etwa drei Kilometer langen Streckenabschnitt vorschrieb. Der Plan gab vor, an welcher Stelle welche Verkehrsschilder aufzustellen waren. Die Beklagte nahm die Beschilderung im Baustellenbereich entsprechend dem Plan und den Vorgaben der Anordnung vor.

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüch geltend.

Die Entscheidung

Der Klägerin stehe gegen die Beklagte kein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zu. Es könne dahinstehen, ob das Herunterfallen des Verkehrsschildes und die Beschädigung des Fahrzeugs der Klägerin auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten durch die Beklagte zurückzuführen seien.

Die Klage scheitere bereits daran, dass die Beklagte nicht passivlegitimiert sei. Sie sei als Beamtin im staatshaftungsrechtlichen Sinne anzusehen mit der Folge, dass die Verantwortlichkeit für eine etwaige Verletzung der Verkehrssicherungspflicht allein die Körperschaft treffe, in deren Dienst die Beklagte tätig geworden sei.

Das Unternehmen, das - wie hier - in Baustellenbereichen nach Anordnung der Straßenbaubehörde, ohne einen eigenen Entscheidungs- oder Ermessenspielraum zu haben, Verkehrsschilder aufstelle, handele als Verwaltungshelfer in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amts.

Insoweit verdränge die Haftung der Körperschaft gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG die unmittelbare Verantwortlichkeit der Beklagten nach § 823 Abs. 1 BGB. (BGH Urteil v. 6.6.2019 – III ZR 124/18).

Gericht:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.06.2019 - III ZR 124/18

BGH
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