Ein Hähnchenlieferant parkte vor einer Tiefgarageneinfahrt, um kurz eine Lieferung zuzustellen. Ein Anwohner wollte aus seiner Tiefgarage. Es kam zum Streit und der Anwohner hinderte den Lieferanten am Wegfahren, es gab sogar Tritte gegen das Fahrzeug. Der Anwohner muss nun Schadensersatz zahlen.

Der Sachverhalt

Der Fahrer einer Hendlgastronomin fuhr eine Lieferung in die Grünwalder Straße in München aus und parkte deren VW Polo vor einer Tiefgarageneinfahrt. Aus dieser wollte der Beklagte mit seinem Fahrzeug herausfahren, da Ehefrau und Kind bereits warteten.

Der Beklagte forderte den Fahrer auf, sofort wegzufahren. Dieser bleib unbeeindruckt und lieferte weiterhin das bestellte Essen aus. Als er zum Auto zurückkehrte, verlangte der Beklagte von ihm auf das Eintreffen der von ihm verständigten Polizei zu warten und stellte sich hinter das Auto, um das Wegfahren zu verhindern.

Er gab den Weg trotz mehrfacher Aufforderung und der Bitte des Fahrers, sich lediglich das Kennzeichen zu notieren, für mindestens eine halbe Stunde bis zum Eintreffen der Polizeibeamten nicht frei. Die Ehefrau habe im Zuge der Auseinandersetzung mit einem harten Gegenstand, wohl dem Radhelm des Kindes, das Beifahrerfenster – im Nachhinein nur oberflächlich – verkratzt, während der Beklagte eine Delle in den linken hinteren Radkasten getreten habe.

Die Polizei habe den Schaden aufgenommen und ihm bestätigt, dass es gereicht hätte, sich das Kennzeichen des Fahrers zu notieren und dass man ohne weiteres an seinem Auto vorbei aus der Tiefgarage ausfahren hätte können.

Die Entscheidung

Das Amtsgericht München verurteilte den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 3.820,50 Euro. Das Gericht ging davon aus, dass der Beklagte durch einen willentlichen Tritt die streitgegenständliche Delle verursacht hat.

Der Beklagte selbst widersprach sich in seiner Vernehmung zur Frage, ob er von der Polizei mit der Delle konfrontiert worden war, mehrfach. Insbesondere verneinte er - was aber seine Ehefrau später bestätigte - dass der Fahrer mit einem Gegenstand in der Hand in das Haus ging.

Es bestand kein ernster Grund, die Polizei zu rufen

Das Gericht hält dies für nicht unwichtig, weil dies von Anfang an für den Beklagten die Möglichkeit nahelegte, dass der Fahrer nach kurzer Zeit wieder zum Fahrzeug zurückkehren würde, weil er nur etwas anlieferte, so dass kein ernst zu nehmender Grund bestand, die Polizei zu rufen, weil der Fahrer ohnehin bald wieder wegfahren würde.

Starkes Bestrafungsmotiv des Beklagten

Schon das Verhalten des Beklagten, überhaupt einen Lieferanten, der kurz etwas anliefert, am Wegfahren zu hindern, lässt auf ein starkes Bestrafungsmotiv schließen.

Beklagter hätte vorbeifahren können

Das Gericht geht nach dem in Augenschein genommenen Foto der Abstellsituation davon aus, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit Autos hinter dem abgestellten Fahrzeug noch aus der Garage hätten ausfahren können, weil etwa eine Fahrzeuglänge hinter dem Auto frei war. Dies lässt dann genügend Platz zum Vorbeifahren, weil Autos durchgängig deutlich weniger breit als lang sind. Das Urteil ist rechtskräftig.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 29.01.2019 - 132 C 22645/18

AG München, PM
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