Wenn sich ein Betroffener gegen das Ergebnis einer Geschwindigkeitsmessung wendet, muss er die Möglichkeit haben, die Validität der standardisierten Messung zu überprüfen. Dies ist aber bei dem Messgerät Traffistar S 350 mangels Speicherung der Rohmessdaten nicht möglich. Damit werden die Grundrechte auf ein faires Verfahren verletzt.

Der Sachverhalt

Der betroffene Kraftfahrer war wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 27 km/h innerorts zu einer Geldbuße von 100 € verurteilt worden. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte durch ein Gerät der Firma Jenoptik (Typ Traffistar S 350). Bei dem Gerät handelt es sich um ein durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) zugelassenes Messgerät.

Im Bußgeldverfahren hatte der Kraftfahrer beantragt, ein Sachverständigengutachten einzuholen zu der von ihm erhobenen Behauptung, dass bei dem Messgerät des Typs Traffistar S 350 die Möglichkeit ausgeschlossen sei, die Messung sachverständig überprüfen zu lassen, da das Gerät nicht alle Messdaten speichere.

Argument der Gerichte: Standardisiertes Messverfahren

Die im  Bußgeldverfahren befassten Gerichte – Amtsgericht Saarbrücken und Saarländisches Oberlandesgericht – sind dem nicht nachgekommen und bei ihren Entscheidungen davon ausgegangen, dass trotz der fehlenden Speicherung aller Messdaten der Geschwindigkeitsverstoß festgestellt werden kann und die Daten zur Grundlage der Verurteilung gemacht werden können, da bei einem von der PTB zugelassenen Messgerät die Gerichte grundsätzlich von der Richtigkeit der Messung ausgehen könnten (sog. standardisiertes Messverfahren).

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der betroffene Kraftfahrer u.a. eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren, da ihm durch die fehlende Speicherung aller Messdaten die Möglichkeit genommen werde, Messfehler aufzuzeigen.

Anhörung von drei Sachverständigen

Der Verfassungsgerichtshof hat zu der Frage, welche Daten des Messvorgangs erforderlich sind, um eine valide nachträgliche Überprüfung von Geschwindigkeitsmessungen zu ermöglichen, drei Sachverständige angehört, nämlich Prof. Dr. Andreas Schütze (Universität des Saarlandes), Dr. Dirk Ratschko (Physikalisch-Technische Bundesanstalt) und Dr. Johannes Priester (forensisch tätiger Verkehrssachverständiger).

Sachverständig beraten ist der Verfassungsgerichtshof zur Auffassung gelangt, dass die derzeit von dem Gerät Traffstar S 350 gespeicherten Daten keine zuverlässige nachträgliche Kontrolle des Messergebnisses erlauben, eine solche aber bei einer – ohne größeren Aufwand technisch möglichen – Speicherung der sog. Rohmessdaten möglich wäre.

Die Entscheidung

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, so der VerfGH Saarbrücken. Der Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 26.06.2017 und das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 28.03.2017 verletzen das Grundrecht des Beschwerdeführers auf ein faires gerichtliches Verfahren.

Der Verfassungsgerichtshof bezweifelt nicht, dass die Geschwindigkeitsmessung durch das Gerät Traffistar S 350 ein standardisiertes Messverfahren darstellt.  Die mit Traffistar S 350 gewonnenen Messergebnisse können daher durchaus zur Grundlage einer Verurteilung gemacht werden.

Überprüfung der Messung

Wenn sich ein Betroffener jedoch - wie vorliegend - gegen das Messergebnis wendet, muss er nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofs die Möglichkeit haben, die Validität der standardisierten Messung zu überprüfen. Das ist auch dann der Fall, wenn er zunächst keinen auf der Hand liegenden Einwand – etwa sich aus dem Lichtbild offenkundig ergebende Unklarheiten – vortragen kann.

Denn zu einer wirksamen Verteidigung gehört auch, nachforschen zu können, ob es bislang nicht bekannte Zweifel an der Tragfähigkeit des Vorwurfs gibt. Dies ist dem Beschwerdeführer aber mangels Speicherung der Rohmessdaten verwehrt.

Beschränkung des Rechts auf wirksame Verteidigung

Da die Ergebnisse des Messverfahrens mit dem Gerät Traffistar S 350 wegen der verfassungswidrigen Beschränkung des Rechts auf wirksame Verteidigung unverwertbar sind, hat der Verfassungsgerichtshof die angegriffenen Entscheidungen aufgehoben.

Bindung saarländischer Gericht

Der Verfassungsgerichtshof hat darauf hingewiesen, dass die Entscheidung nur die saarländischen Gerichte im konkreten Fall bindet, er aber in gleich gelagerten Fällen abweichende Entscheidungen saarländischer Gerichte korrigieren wird.

Gericht:
Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Urteil vom 05.07.2019 – Lv 7/17

Volltext:
Volltext des Urteils Az. Lv 7/17

VerfGH Saarbrücken, PM
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