Weil der Kläger bei der Reinigung seines Pkw an der Tankstelle mit einem Scheibenabzieher die Motorhaube verkratzt hatte, verlangte er Schadensersatz vom Tankstellenbetreiber in Höhe von knapp 1.000,00 €. Darüber hat nun das Landgericht Coburg entschieden.

Der Sachverhalt

Schön sauber sollte das Fahrzeug des Klägers sein. Deshalb musste vor Benutzung der Waschanlage auch der Vogelkot auf der Motorhaube des Pkw entfernt werden. Hierzu benutzte der Kläger den vom Tankstellenbetreiber in einem Wassereimer zur Scheibenreinigung bereitgestellten Schwammreiniger.

Am Ende blieb jedoch kein sauberes Auto zurück, sondern eine verkratzte Motorhaube. Hierfür verlangte der Kläger nun Schadensersatz und die Kosten für seinen Rechtsanwalt, insgesamt knapp 1.000,00 €.

Der Prozessverlauf

Das Amtsgericht Coburg (Urteil, Az. 15 C 1783/17), welches in erster Instanz über die Streitigkeit zu entscheiden hatte, wies die Klage nach der Vernehmung einer Zeugin und der Anhörung eines Sachverständigen ab. Danach traf den Kläger an seinem Schaden jedenfalls ein so großes Mitverschulden, dass er im Ergebnis vom Beklagten keinen Schadensersatz verlangen kann.

In seiner Begründung verwies das Amtsgericht den Kläger zunächst auf das eigens zum Entfernen von festen Verschmutzungen an der Einfahrt zur Waschanlage aufgestellte Sprühsystem (50 Cent Einwurf) .

Wischer zweckentfremdet zur Reinigung der Motorhaube eingesetzt

Weiter war es nach den Angaben der Parteien so, dass sich der Schwamm offensichtlich schon deutlich erkennbar aus der Metallschiene gelöst hatte, bevor der Kläger ihn benutzte. Der Sachverständige hatte schließlich weiter bestätigt, dass der Kläger den Wischer zweckentfremdet zur Reinigung der Motorhaube eingesetzt hatte.

Außerdem muss er den Wischer noch in einem völlig unüblichen Winkel von 45° mit einigem Druck immer wieder über die Motorhaube gezogen haben. Wenn der Kläger den Schwamm wie vorgesehen flach über die Motorhaube geführt hätte, wäre es zu den Kratzern gar nicht erst gekommen.

Kläger legt Berufung ein

Mit der Entscheidung des Amtsgerichts gab sich der Kläger jedoch nicht zufrieden und legte hiergegen Berufung ein. Im Verfahren vor dem Landgericht Coburg behauptete er, der Schwamm sei anfangs noch intakt gewesen und habe sich erst beim Wischen völlig überraschend von der Metallschiene gelöst. Der Kläger habe den Schwamm außerdem nur waagerecht auf die Motorhaube aufgesetzt und nicht in Winkelstellung.

Die Entscheidung

Auch bei der Berufungskammer des Landgerichts Coburg (Urteil, Az. 33 S 70/18) hatte der Kläger keinen Erfolg. Wenn schon nach seinem eigenen Vortrag der Wischer zunächst in einem optisch einwandfreien Zustand war und sich erst während der Benutzung durch den Kläger von der Metallschiene gelöst hat, scheidet eine Pflichtverletzung des beklagten Tankstellenbetreibers aus.

Dieser war im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht zwar gehalten, den Wischer regelmäßig zu kontrollieren, zu mehr als einer Sichtprüfung jedoch nicht verpflichtet.

Gericht:
Landgericht Coburg, Urteil vom 15.03.2019 - 33 S 70/18

LG Coburg, PM
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